Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

70 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 2. 
Art. 2 (2). 
Die am 1. Juli 1869 bestehenden Gemeinden und Gemeinde- 
bezirke 5) 
werden beibehalten,!) solange sich nicht nach Maßgabe des 
gegenwärtigen Gesetzes ) Aenderungen ergeben. 5)10) 
d. 
6G. 
O. 
W 
Jahrgang 1892 S. 237 u. 560: Bevollmächtigung eines Anwaltes 
(für die Gemeinde) zur Prozeßführung. 
Jahrgang 1892 S. 555 ff. und 586 ff.: Ueber die Vertretung und 
Stellung der Gemeinde als Partei in der Civilrechtspflege. 
. Jahrgang 1892 S. 286, 317, 479 und 825: Haftpflicht der Gemeinden 
als Eigentümerin von Anwesen wegen unterlassenen Sandstreuens im 
Winter, für die Beschädigung einer Person durch Nichtanbringung eines 
Geländers an gefährlichen Stellen, endlich für Unfälle in der Schule. 
4. „Gemeindebeschreibungen“ im Jahrgang 1892 S. 55 ff. und S. 61 ff. 
„Arrestverwirkung der Gemeinden bei den Gerichten zur Sicherung 
ihrer Forderungen"“, Jahrgang 1893 S. 41 ff. und 59 ff. 
Jahrgang 1894 S. 281 ff.: Arresterwirkung seitens einer Gemeinde 
zur Sicherung ihrer öffentlich-rechtlichen Forderungen. 
mJahrgang 1895 S. 465 ff. und 480 ff.: Die Gemeinde. 
Jahrgang 1895 S. 386: Gemeindliches Pfändungsrecht. 
. Jahrgang 1896 S. 57 ff.: Der zweite Entwurf des deutschen bürger- 
lichen Gesetzbuches und die Gemeinden. 
Jahrgang 1897 S. 417 ff.: Das (gemeindliche) Submissionswesen und 
seine gesetzliche Regelung. 
Reger Entsch. Bd. 10, 105 ff. und Bd. 14, 433 f. 
Besonders machen wir zu Art. 1““) der Gem.-Ordn. auch auf folgende 
wissenschaftliche Darstellungen bei v. Seydel, bayer. Staatsrecht (2. Aufl. 1896) 
aufmerksam: 
a. 
b. 
C. 
—.— 
E— 
Begriff und Wirksamkeit der Gemeinde, rechtliche Stellung derselben als 
öffentlich-rechtliche Korporation. Bd. 2, 19 ff. *-1- . 
Begriff der Gemeinde als Privatrechtssubjekt: Die juristische Persönlich- 
keit der Gemeinden und der Ortschaften Bd. 2, 623 ff. (s. auch unten § 108). 
Der Gemeindebezirk oder die Gemeindemarkung 2, 42 ff. (s. auch bei 
Art. 3 und 4 des Gesetzes), speziell 
Die Gebietsgewalt der Gemeinden 2, 44. 
Die Gemeinde als Mitglied des Distriktsgemeindeverbandes 2, 141. 
Die Gemeinde als Organ der Staatsverwaltung 1, 570 f. und 2, 30 f. 
(s. auch unten § 111). 
Das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinde: 2, 19 f. und 623. 
Das Recht der Selbstgesetzgebung (Autonomie) der Gemeinden: 2, 21 
und 134 Note 30 (s. auch § 112). 
Haftung der Gemeinden aus dem Verschulden ihrer Beamten: 1, 609 
f. und Note 88 daselbst. Siehe hiezu oben Anm. 3 Note . 
Vertretung der Gemeinden im civilrechtlichen Verkehr: 2, 627, Note 
25 bez. die dort angeführten Entsch. des obersten Gerichtshofes Bd. 5, 
534 und Bo. 7, 753. (vergl. oben Anm. 4); ferner über ihre Prozeß- 
fähigkeit 2, 623 und über Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden: 
2, 25, 347 und 348 nebst Note 6 daselbst mit 623 Note 4. 
Zu Art. 2. 
ülleber die von der Gemeindeordnung von 1869 bereits vorgefundene 
Bildung der Gemeinden und Gemeindebezirke s. oben § 94 S. 34 ff. 
  
—— e 
  
***) Die Art. 1—69 (Abt. I, II und lII der Gem.-Ordu) sind fast durchgehends für alle 
Gemeinden — Stadt- und Landgemeinden — von so besonderer Wichtigkeit und in der Praxis 
der Gemeinde behörden so außerordentlich häufig anzuwenden, daß dieser Teil der Gem.= 
Ordn. dem Zwecke dieses Buches entsprechend in größerer Ausführlichkeit behandelt werden muß.
	        
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