738 Anhang III. Nachträge zu Band I und II.
Nachtrag zu Bd. II S. 384 § 108.
Der letzte Absatz des § 108 auf S. 384 hat nach den Worten „Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Januar 1886 Bd. I, 91/92 in Anm. 12 I lit. r“
weiter folgenden Wortlaut zu erhalten:
Desgleichen auf die Ausführungen in § 111 (nicht 112) bei Anm. 15
unten S. 401, zu welchem noch Folgendes beizufügen ist:
Bezüglich der Ansprüche aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes,
also auch aus der Verpflichtung zur Bezahlung von Malzaufschlag, von Pflaster-
zöllen, örtlichen Abgaben, Gemeindeumlagen 2c. hat das bayr. Ausf.-Ges. zum
Bürgerl. Ges.-B. vom 9. Juni 1899 in Art. 122 bis 127 mehrfache Bestimmungen ge-
troffen, von welchen wir hieher, speziell bezüglich der Verjährung des Anspruches
auf Bezahlung der vorstehend genannten im öffentlichen Rechte begründeten
Leistungen sowie des Anspruches auf Rückzahlung zu viel gezahlter Aufschläge,
gemeindlicher Zölle, Steuern oder Umlagen die Bestimmungen der Art. 124, 125
und 126 des genannten Ausf.-Ges. besonders anführen.
Nach Art. 124 erlöschen die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes
entstandenen Ansprüche des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kom-
munalverbandes auf eine Geldzahlung (soweit nichts anderes vorgeschrieben ist),
mit dem Ablauf von drei Jahren, wenn die Thatsachen festgestellt sind, auf welchen
der Anspruch beruht. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in
welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung auf Grund der fest-
gestellten Thatsachen gefordert werden kann. Die Vorschriften über die Hemmung
und die Unterbrechung der Verjährung finden entsprechende Anwendung 2c.
Desgleichen erlöschen nach Art. 125 1. c. die aus Rechtsverhältnissen des
öffentlichen Rechtes entstandenen Ansprüche gegen den Staat, eine Gemeinde
oder einen anderen Kommunalverband auf eine Geldzahlung (soweit nichts anderes
bestimmt ist) mit dem Ablaufe von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
auch hier mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in welchem der Zeitpunkt eintritt,
von dem an die Leistung gefordert werden kann; dezsgleichen finden die Vor-
schriften über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auch hier entsprechende
Anwendung.
Die Vorschriften des Art. 124 finden auch entsprechende Anwendung auf
die Ansprüche auf Brückenzölle, Pflasterzölle und ähnliche Abgaben, die infolge
eines besonderen Rechtsverhältnisses (z. B. eines Pachtvertrages zwischen Gemeinde
und Privaten über Verpachtung der Einnahme aus dem Pflasterzoll 2c.) an eine
Privatperson zu entrichten sind. (Art. 126).
Die vorstehenden Vorschriften der Art. 124—126 l. c. gelten auch für
noch nicht verjährte Ansprüche, welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerl. Ges.-B.
entstanden sind (Art. 127) und finden dabei die Bestimmungen des Art. 169 des
deutschen Einf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. entsprechende Anwendung.
Nachtrag zu Bd. II § 109 S. 388 Anm. 4 a am Ende: Hieher ist nun-
mehr auch zu vergleichen das Gesetz vom 9. Juni 1899 über die Aupfhebung der
Steuer-, Umlagen= und Zollfreiheit (inkl. Wegegeld) der Standesherren betr.
Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 Nr. 28 S. 225 f. Art. 1.
Nachtrag zu Bd. II S. 389 zu § 109: Pflaster-, Weg= und Brückenzölle.
Zu Abs. 1 und 3 der S. 389 Bd. II ist Folgendes zu bemerken:
Durch Min.-Entschl. vom 1. Mai 1898 (Min.-Bl. S. 279 f.) ist im In-
teresse der geschäftlichen Vereinfachung und behufs Ermöglichung rascherer Be-
scheidung angeordnet, daß die gemeindlichen Beschlüsse über Erhebung bezw. über
Forterhebung der Pflaster= und Brückenzölle mit den dazu gehörigen Verhand-
lungen und Belegen künftighin seitens der kgl. Bezirksämter und der unmittel-
baren Stadtmagistrate direkt an das kgl. Staatsministerium des Innern in Vor-
lage gebracht werden.
Weiteres hierüber siehe oben S. 737 Nachtrag zu lit. d Anm. 10 a auf
Bd. II S. 382. Das dort Erörterte gilt auch hieher.