Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

740 Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 
Nach § 795 Abs. II des Bürgerl. Ges.-B. wird die Genehmigung zum In- 
verkehrbringen der Schuldverschreibungen auf den Inhaber, also auch der ge- 
meindlichen, durch die Zentralbehörde (Staatsministerium) des Bundesstaats er- 
teilt, in dessen Gebiete der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche 
Niederlassung hat, demgemäß für die bayerischen Gemeinden durch das kygl. bayr. 
Staatsministerium. 
Bezüglich der Umschreibung eines Inhaberpapieres auf den Namen eines 
bestimmten Gläubigers (sogenannte Vinkulierung) bestimmt § 806 des Bürgerl. 
Ges.-B., daß dieselbe nur durch den Aussteller, also bei gemeindlichen Inhaber- 
papieren durch die Gemeinde, bei staatlichen Schuldverschreibungen durch den 
Staat, erfolgen kann, daß aber der Aussteller zur Umschreibung nicht verpflichtet 
ist. Nun macht aber gegenüber der letztgenannten Nichtverpflichtung des Aus- 
stellers zur Umschreibung der Art. 101 des Einf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. den 
Vorbehalt, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, welche den 
Bundesstaat oder ihm angehörende Körperschaften (also auch die Gemeinden), 
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes abweichend von der Vorschrift 
des § 806 Satz 2 des Bürgerl. Ges.-B. verpflichten, die von ihnen ausgestellten 
auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen auf den Namen eines bestimmten 
Berechtigten umzuschreiben, desgleichen die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
die sich aus der Umschreibung einer solchen Schuldverschreibung ergebenden Rechts- 
verhältnisse, mit Einschluß der Kraftloserklärung, regeln. 
Ueber die Rechtsverhältnisse im Falle der Umschreibung einer Schuld- 
verschreibung des Staates und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts, also auch der Gemeinden, auf den Namen des Gläubigers hat nun das 
bane ef—e zum Bürgerl. Ges.-B. in seinen Art. 49 bis 57 Bestimmung 
etroffen. 
Außerdem kann hier auch noch — für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 
Bürgerl. Ges.-B. — auf Art. 8 des Uebergangsvorschriftengesetzes vom 9. Juni 
1899 hingewiesen werden. 
Endlich ist hier noch zu bemerken, daß für den Fall des Verlustes von 
Inhaberpapieren die Distriktspolizeibehörden (unmittelbaren Stadtmagistrate) auf 
Antrag desjenigen, welchem ein Inhaberpapier gestohlen worden, verloren gegangen 
oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust im Reichsanzeiger bekannt zu 
machen haben, sofern der Verlust glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller hat 
solchen Falles die hiedurch erwachsenden Kosten vorzuschießen. Art. 90 Abs. 1 
des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. 
Vergl. hieher auch die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. 
Februar 1876 zur Ausführung der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. und Konkursordnung 
speziell Art. 69 in der Fassung von Art. 166 Nr. XIV des bayr. Ausf.-Ges. zum 
Bürgerl. Ges.-B. bezüglich des Aufgebotes zum Zwecke der Kraftloserklärung von 
Schuldverschreibungen des Staates und der Körperschaften (Gemeinden), Stiftungen 
oder Anstalten des öffentlichen Rechtes. 
Nachtrag zu Bd. II S. 456 § 116: 
Zu der Ueberschrift des § 116: 
Bestimmungen der Gemeindeordnung über das gemeindliche Stiftungsvermögen 
ist eine Anm. ) beizufügen, welche vor Anm. 1 zu Art. 65 zu stehen kommt 
und folgenden Inhalt hat: 
Nach Art. 89 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. sind nicht bloß 
die Gemeinden und die anderen Kommunalverbände, sondern auch die Stiftungen 
des öffentlichen Rechtes und die unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde 
stehenden Stiftungen (vergl. hiezu auch Art. 6 des citierten Ausf.-Ges. zum Bür- 
gerl. Ges.-B.) berechtigt, zu verlangen, daß für die Forderungen, die aus der 
Verwaltung ihres Vermögens gegen den Verwalter entstehen, eine Siche- 
rungshypothek an Grundstücken des Verwalters in das Grundbuch einge- 
tragen wird.
	        
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