8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 2. 73
Entsch. vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 218: Die in Tit. II Ziff. 3 und 4
des Gem.-Ed. vom 28. Juli 1808 enthaltene Bestimmung, daß die Ge-
meindegrenzen mit den Steuerdistrikten übereinstimmen sollen, war in An-
sehung der einer Ortsmarkung damals noch nicht angehörig gewesenen
größeren Waldung keineswegs als zwingende Vorschrift, sondern nur als
eine Anleitung (zur Durchführung der Gemeindebildungen) für die betei-
ligten Behörden zu betrachten.
Entsch, vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 352: Die Steuerdistriktsbildung
auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 1808 (Web. 1, 195), das all-
gemeine Steuerprovisorium für die Provinz Bayern betr., war nicht un-
mittelbar entscheidend und rückwirkend auf die Bildung der Gemeinden.
Sie kann aber als Beweisbehelf für letztere dienen, insoferne im einzelnen
Falle nach Lage der Sache die Annahme begründet erscheint, daß sich die
Gemeindebildung — sei es auf Grund des Gem.-Ed. vom 24. September
1808 oder im Vollzuge des Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 — thatsächlich
an die Steuerdistriktsbildung angeschlossen hat.
Weiter wurde in vorstehender Entscheidung neuerdings ausgesprochen,
daß die Steuergemeindebildung im Vollzuge des Grundsteuergesetzes vom
15. Angust 1828 den Bestand der politischen Gemeinden unberührt gelassen
hat; speziell S. 362: Wie die Steuerdistriktsbildung auf Grund der Ver-
ordn. vom 13. Mai 1808, so bezielt auch die Einteilung in Steuergemein-
den nach dem Grundsteuergesetz vom 15. August 1828 (nach welchem die
Steuerdistrikte, jetzt Steuergemeinden genannt, neu gebildet wurden) ledig-
lich die Regelung der Besteuerung und hat daher, wie der kgl. Verw.=
Ger.-Hof wiederholt (s. Bd. 2, 723; 3, 708) ausgesprochen hat, den Be-
stand der politischen Gemeinden unberührt gelassen.
S. auch oben § 94 Aum. 20 a. E.
Entsch vom 30. Dezember 1886 Bd. 9, 1: Durch Art. 2 der diesrh.
Gem.-Ordn. vom 29. April 1869 wurde die unter der Herrschaft der
Gemeindegesetzgebung vom Jahre 1818/34 erfolgte blos polizeiliche
Zuteilung zu einer politischen Gemeinde aufrecht erhalten. (Vergl. unten
Anm. 28 zu Art. 3.)
Eine solche polizeiliche Zuteilung umfaßt alle öffentlicherecht-
lichen Beziehungen der Gemeinde, erstreckt sich aber nicht auf die ver-
mögensrechtlichen Verhältnisse der zur politischen Gemeinde vereinigten
Ortschaften.
Fällt ein Schulsprengel mit der Markung einer Gemeinde zusammen,
so bewirkt die Zuteilung von Grundstücken zur Gemeinde von selbst die
Einverleibung in den Schulsprengel (bezügl. des letzten Satzes s. unten
Bd. 3 § 440). "
Cntsch. vom 22. Juli 1892 Bd. 14, 1: Nach der geschichtlichen wie recht-
lichen Entwicklung der Dorfmarkungen in Deutschland ist die Zugehörigkeit
einer großen, abgeschlossenen, der uneingeschränkten Gewalt des Grund-
herrn unterstehenden Waldung ohne örtliche Niederlassungs") zu
einer bestimmten Gemeinde= oder Ortsmarkung nicht zu vermuten. —
Im ehemaligen Großherzogtum Würzburg ist die Steuerdistriktsbildung
auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 1808, das allgemeine Steuer-
provisorium betr., nicht zur Durchführung gelangt; es existierten demnach
Steuerdistrikte, auf welche sich eine Gemeindebildung hätte stützen können,
zur Zeit des Vollzuges des Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 überhaupt nicht.
(Und dies war auch bezüglich aller der sonstigen Landesteile der Fall, welche
in dieser Zeit, d. h. zwischen 1808 und 1818, nicht zu Bayern gehörten.)
Siehe speziell S. 5 ff. Weiter ist in der vorgenannten Entscheidung ebenfalls
der Grundsatz ausgeführt, daß die Steuergemeindebildung im Vollzuge des
*) Vergl. hiezu unten Art. 3 Abs. IV der Gem.-Ordn. und Anm. 23 hiezu.
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