Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

74 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3. 
Art. 3 (3).—) 
I.Jedes Grundstück mußti) einem Gemeindebezirke angehören. 11) 11) 
Grundsteuergesetzes vom 15. August 1828 bezw. 25. August 1831 den Be- 
stand der politischen Gemeinden unberührt gelassen hat. 
i. Eutsch. vom 16. Januar 1891 Bd. 12, 455 (zu Tit. II Ziff. 3 und 4 
des Edikts über die Gemeindebildung vom 28. Juli 1808): Bei Flüssen, 
welche der Bestimmung von Gemeinde= und Flurgrenzen zu dienen haben, 
hat vorbehaltlich besonderer im Einzelfalle festzustellender Verhältnisse die 
Mitte als eigentliche Grenzlinie zu gelten. (Diese Entsch. ist auch 
bei Art. 7 der Gem.-Ordn. Aum. 74 I lir. , desgl. in Anm. 30 a lit. i 
zu Art. 3 I. c. erwähnt.) Endlich 
k. Entsch. vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87: Der in der Entsch. vom 16. Mai 
1884 Bd. 5, 218 zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß die in Tit. II 
Ziff. 3 und 4 des Gem.-Ed. vom 28. Juli 1808 enthaltene Bestimmung 
hinsichtlich der Uebereinstimmung der Gemeindegrenzen mit den Steuer- 
distrikten in Ansehung der einer Ortsmarkung damals noch nicht angehörig 
gewesenen größeren Waldung zunächst nur eine Anleitung für die betr. 
Behörden gebildet habe, ist auch für die Gemeindebildungen im ehemaligen 
Main= bezw. Obermainkreise zutreffend. (S. oben lit. e.) 
II. Abhandlungen zu Art. 2 der Gem.-Ordn.: 
a. über das Verhältnuis der politischen Gemeinde zur Steuergemeinde (s. folgende 
Anm. 10) Bl. für admin. Pr. Bd. 27, 249 ff.; 34, 113 ff. und 38, 
333 ff. (S. oben § 94 S. 41.) 
b. Bl. für admin. Pr. Bd. 5, 357: Ueber die Unterhaltung der Gemeinde-, 
Feld= und Waldwege seitens der (polizeilich) mit einer Gemeinde nach 
§§ 3 und 6 des Gem.-Ed. vereinigten Ortschaften. S. ferner Bl. für 
admin. Pr. Bd. 4, 373 Ziff. 2; Bd. 6, 219 und Bd. 22, 261 und 263: 
Beteiligung der Nebenorte bei Bestreitung der Gemeindebedürfnisse (in 2 
Beispielen aus der Praxis). 
c. Bl. für admin. Pr. Bd. 25, 233 ff.: Uebergang der alten Markgenossen- 
schaft zur politischen Gemeinde und hiezu Bd. 13, 129 ff., 145 ff. und 
161 ff.: Ueber das rechtliche Verhältnis der Gemeindegründe. 
d. Bl. für admin. Pr. Bd. 44, 289 ff.: Der Eintrag der Grenzen der 
politischen Gemeinden und Ortsfluren in den Steuerkataster-Plänen. 
6°) Ueber die Steuergemeindebildung bezw. den Zweck und die Grundsätze 
derselben und über das Verhältnis der Steuergemeinden zu den politischen Ge- 
meinden s. v. Kahn, Commentar S. 61—71 (Anm. 2 zu Art. 2 der Gem.-Ordn.). 
Siehe auch vorstehende Anm. 9 Nr. I lit. a, e, k und h, ferner Nr. II lit. a. 
Zu Art. 3. 
**) Bezüglich der zu Art. 3 ergangenen Entscheidungen s. Anm. 30a 
11) Diese Vorschrift ist eine absolut ausnahmslose, soweit nicht das Gesetz 
selbst in Art. 3 Abs. I eine Ausnahme statuiert. Es besteht daher bezüglich der 
Zugehörigkeit eines innerhalb eines Gemeindebezirkes gelegenen Grundstückes eine 
gesetzliche Vermutung dafür, daß dieses Grundstück zu diesem Gemeindebezirke 
gehört. Eine etwa behauptete Ausnahme muß also besonders erwiesen werden, 
unter Berücksichtigung natürlich des im Art. 20 Abs. I des Verwaltungsgerichts- 
hofsgesetzes aufgestellten Grundsatzes, daß die Feststellung des Sachverhaltes in 
Verwaltungsrechtssachen von Amtswegen zu erfolgen habe. Vergl. Bl. für admin. 
Pr. Bd. 24, 203: Beweislast bezüglich der Eigenschaft einer Waldung als einer 
ausmärkischen und die daselbst angeführte Min.-E. vom 22. Juli 1873, welche 
ausspricht: die ausmärkische Eigenschaft (einer Waldung) erscheint als ein durch 
ein jus singulare (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Gem.-Ordn. gegenüber dem Satz 1 
des Art. 3 Abs. 1) begründetes Privilegium im weiteren Sinne des Wortes. 
Nun liegt es aber in der Natur der Sache, daß derjenige, welcher ein derartiges
	        
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