Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

4 8 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 
des Gemeindebezirks aus und sämtliche Gemeindeglieder sind ihm in 
dieser Beziehung untergeben. 
8 63 Abs. II. In den Stadtgemeinden wird das Vermittlungs— 
amt durch den Magistrat ausgeübt (nach § 120 in den Landgemeinden 
durch den Gemeinde-Ausschuß). 
8 67. Dem Magistrate ist in allen Städten und Märkten 
(mit Ausnahme von München) als Regierungsbeamten die gesamte 
Lokalpolizei übertragen 2c. 
Alle die voraufgeführten Bestimmungen haben wohl nur histori- 
schen Wert und sind durch die Gemeindeordnung vom 29. April 1869 
aufgehoben. Allein sie wurden mit besonderer Absicht hier aufgeführt, 
da deren Kenntnis vielfach zum Verständnis der jetzt giltigen Ge- 
meindeordnung beiträgt, um so mehr, als unsere Gemeindeordnung 
von 1869 gegenüber dem Gemeinde-Edikt von 1834 — wie schon 
ihre Eingangsworte aussprechen — lediglich als durchgreifende Re- 
vision des letzteren erscheint und daher sich möglichst enge an die 
Bestimmungen dieses Ediktes anschließen wollte, soweit die geänderten 
Verhältnisse überhaupt einen solchen Anschluß gestatteten. 
Nicht aufgehoben und noch in voller Geltung sind die Be- 
stimmungen des § 59 Abs. 3—5 und des § 94 Abs. 5—8 des 
revidierten Gemeinde-Ediktes vom 1. Juli 1834 über das Kirchen- 
vermögen und die Kirchenverwaltung. Durch letztgenanntes Edikt 
wurde nämlich die bisher der Gemeindebehörde zustehende Verwaltung 
des Kirchenvermögens einer besonderen Kirchenverwaltung 
übertragen. 
Hierüber s. näheres unten bei „Kirchengemeinde und Kirchen- 
vermögen". 
Durch Min.-E. vom 31. Oktober 1837 „den Vollzug des 
Gemeinde-Ediktes betr.“ (Web. 3, 106—195 und Inhalts-Verzeichnis 
hiezu, Web. 3, 193 f.) wurde alles zusammengefaßt, was zum Vollzug 
dieses Ediktes an Entschließungen, Anordnungen 2c. bis dahin er- 
gangen war. 
Diese Entschließung und deren weiterer Vollzug trug aber nur 
dazu bei, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden immer mehr 
herabzudrücken. Das Jahr 1848 brachte daher auch die angestrebte 
weitere Revision der Gemeindegesetzgebung auf freiheitlicher Grundlage 
wieder in Fluß. 1850 wurden Entwürfe vorgelegt, welche nicht blos 
die Verfassung der Ortsgemeinden, sondern auch die der Kreis= und 
Distriktsgemeinden regeln sollten. Letztere Regelung erfolgte nun 
durch die Gesetze von 1852 über die Distrikts= und die Landräte; 
das Zustandekommen dagegen einer neuen Gemeindeordnung währte 
noch bis 1869. 
Aber auch noch durch andere als die erwähnten und weiter 
unten detailliert zu behandelnden Gesetze von 1852 über die Distrikts- 
und Landräte wurden in der Zeit von 1848 bis 1869 mehr oder 
weniger die gemeindlichen Verhältnisse berührt.
	        
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