Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3. 77 
haben innerhalb dieser Markungen die im öffentlichen Interesse 20) 
begründeten gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinden zu erfüllen, 15) 
insbesondere 21) die erforderlichen Verbindungswege, Brücken, Stege, 
15) Diese Eigentümer (oder der Eigentümer) sind — abgesehen davon, daß 
ihnen die Ortspolizei (s. Anm. 16) nicht zusteht, — den Gemeinden im übrigen 
bezüglich der im öffentlichen Interesse zu erfüllenden Verpflichtungen vollständig 
gleich gestellt.) Es gelten also auch hier für den Fall der Nichterfüllung der 
den ausmärkischen Besitzern obliegenden Verpflichtungen einerseits die Bestimm- 
ungen über die staatliche Aufsicht, andrerseits steht denselben aber auch das gegen 
eine etwaige Ueberschreitung des staatlichen Aufsichtsrechtes zustehende Beschwerde- 
recht im vollen Umfange zu. (Vergl. speziell Art. 156 Abs. IV, Art. 157 Abs. III 
und V bis VII und Art. 161 der Gem.-Ordn., ferner Art. 10 Ziff. 4 des Gesetzes 
über den Verw.-Ger.-Hof.) 
"o") Privatrechtliche Verpflichtungen dieser Markungseigentümer fallen 
demgemäß nicht unter Art. 3 Abs. 3. 
Vergl. hiezu auch Min.-E. vom 1. April 1878 „die Anwendung des Art. 3 
Abs. 3 der Gem.-Ordn. von 1869 betr.“ (Web. 12, 258), durch welche eine im 
Finanz-Min-Bl. von 1878 S. 65—68 abgedruckte Entschließung mitgeteilt wird, 
„in welcher der Grundsatz Anwendung gefunden hat, daß es demjenigen Besitzer 
eimer ausmärkischen Waldung, welcher von den Verwaltungsbehörden zur Unter- 
haltung einer dem öffentlichen Interesse dienenden Brücke nach den Vorschriften 
des Verwaltungsrechtes für verbindlich erklärt wird, vorbehalten sei, die Be- 
hauptung, daß die Gemeinde, welche den Anspruch erhoben hat, kraft eines be- 
sonders begründeten Privatverhältuisses zur Unterhaltung der Brücken verpflichtet 
sei, weiter vor den bürgerlichen Gerichten geltend zu machen.“ 
".!) Die hier gemachte Aufzählung ist nur eine beispielsweise; außer den 
hier besonders genannten gehören also auch die übrigen einer Gemeinde im 
öffentlichen Interesse auferlegten Verbindlichkeiten hierher. Vergl. Hauck- 
Lindner S. 30 und Art. 58 der Gem.-Ordn., ferner gehört hierher nunmehr auch 
die Krankenversicherung und zwar zweifellos seit der Novelle zum Kranken- 
versicherungsgesetz vom 10. April 1892 und nach der Fassung des Art. 1 des 
bayer. Ausf.-Ges. hiezu vom 26. Mai 1892 (Web. 21, 369) im Zusammenhalte 
mit § 83 des obengenannten Krankenversicherungs-Gesetzes in der Fassung 
vom 10. April 1892, welcher lautet: „Die in diesem Gesetze für Gemeinden ge- 
troffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht ein- 
verleibten selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit 
Ausnahme des § 5 Abs. 2 und des § 13. Soweit aus denselben der Gemeinde 
Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder Gemarkungs- 
berechtigte.““) Hiezu s. die Verordn. vom 3. November 1892, den Vollzug der 
88 44, 83 und 84 des Kranken-Vers.-Ges. betr. (Web. 21, 727): In ausmärkischen 
Bezirken (Waldungen), für welche der Staat als Gemarkungsberechtigter in Frage 
*) Vergl. hiezu nachstehende Anm. 20, 21 und 22, desgl. oben § 94 Anm. 24 und 25. 
*“) Siehe hiezu Art. 1 des bayer. Ausf.-Ges. vom 26. Mai 1892: Für die nach Vorschrift 
der 98§ 1 bis einschließlich 30 des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 92 versicherungspflichtigen 
Personen gilt die landesgesetzlich bestehende gepenngo eeherue als Gemeindekrankenversicherung. 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen: An die Stelle der Art. 11 und 20 des Gesetzes über die 
öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 treten die Vorschriften in § 4 Abs. 1, 
§§ 5 bis einschließlich 11, §§ 49 bis einschließlich 58, 88 76a bis einschließlich 83 des Kranken- 
versicherungsgesetzes. Im übrigen bleiben auch für die oben bezeichneten versicherungspflichtigen 
Personen die einschtägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1869 in Kraft. 
Siehe ferner Nasp, Comm, zum Krankenversicherungsgesetz zu § 83 Anm. 1 und zu Art. 1 
des bayer. Ausf.-Gesetzes. Bezüglich der Zeit vor der Novelle vom 10. April 1892 bezw. des 
Ausf.-Ges. vom 26. Mai 1892 vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. März 1888 Bd. 9, 355 
Abs. 2, besonders S. 364 ff.; ferner Enisch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Dezember 1890 Bd. 12, 
S. 408. Diese Entscheidungen sind jedoch gegenüber der Novelle vom 10. April 1892 bezw. Gesetz 
vom 26. Mai 1892 nicht mehr zutreffend.
	        
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