Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 944. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3. 81 
I. Entscheidungen des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Mai 1880 Bd. 1, 278, f. § 94 
S. 37 Anm. 18; 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 708; siehe 
ebenda S. 37, ferner Anm. 9 Nr. I lit. b S. 72; 
. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. November 1883 Bd. 5, 19: 
s. Anm. 9 Nr. I lit. c S. 72; 
d. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 218; Anm. 9 
Nr. I lit. e S. 72 (vergl. oben Anm. 14); und 
e. vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87 und 88; s. ebenda lit. k S. 73; 
t. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. September 1885 Bd. 6, 203; 
s. § 94 S. 45 Anm. 25; 
ferner sind zu Art. 3 und 4 (s. auch Anm. 48 zu Art. 4) ergangen: 
g. die sub e genannte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886 
Bd. 8, 88 und 
h. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1885 Bd. 6, 70: Nach 
den Bestimmungen des Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 /1. Juli 1834 
waren die Gemeinden und deren Verwaltungen nicht befugt, Wege der 
Vereinbarung oder des Vergleiches ohne ministerielle Genehmigung 
Gemeindegrenzänderungen vorzunehmen; derartige ministeriell nicht ge- 
nehmigte Vereinbarungen und Vergleiche sind als rechtsunwirksam zu 
erachten. Siehe unten Anm. 43, ferner Entsch des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 22. Juli 1892 unten Anm. 48 lit. e; 
i. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1891 Bd. 12, 455: 7. 
oben Anm. 9 Nr. I lit. 1 zu Art. 2 der Gem.-Ordn., ferner Anm. 74, 
I lit. e zu Art. 7 I. c.; 
k. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 352, 
besonders 359: Fließende Gewässer — Quellen, Bäche, Flüsse —, welche 
innerhalb größerer Waldungen oder Freigebirge (§ 4 des Gem.-Ed. 
von 1818|34 und Art. 3 Abs. I der Gem.-Ordn. von 1869) liegen, 
unterbrechen den räumlichen Zusammenhang derselben nicht (vergl. oben 
Anm. 14); 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 17, 291: Mangels einer im Vollzuge 
des Gem.-Ed. von 1818 bezw. auf Grund des Gem.-Ed. vom 24. Sep- 
tember 1808 erfolgten förmlichen Zuteilung größerer Waldungen 
zu Gemeinde= oder Ortsmarkungen ist in Ansehung der Markungs- 
zugehörigkeit solcher Waldungen das im Jahr 1808 gegebene Verhält- 
nis maßgebend. 
Der Umstand, daß an großen, abgeschlossenen, grundherrlichen 
Waldungen die Bewohner umliegender Gemeinden weitgehende Nutzungs- 
rechte erlangten, ist für die Zugehörigkeit dieser Waldungen zu Gemeinde- 
und Ortsmarkungen nicht entscheidend. 
m. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Dezember 1896 Bd. 18, 130: 
Eine Verwaltungsrechts sache liegt nicht vor, falls nur die 
Sicherung von Gemeinde= oder Ortschaftsgrenzen an sich in 
Frage steht, da die Sicherung der Gemeindegrenzen selbst nicht 
im Vermarkungsgesetz, sondern in der Gemeindeordnung wurzelt und 
eine gemäß Art. 38 und 157 der Gem.-Ordn. der Staatsaufsicht unter- 
stellte Gemeindeangelegenheit ist. (Es sind also nach Art. 38 der Gem.= 
Ordn. die Gemeinden verpflichtet, für die Sicherstellung der Gemeinde- 
grenzen Sorge zu tragen und die einschlägigen Anträge zu stellen bezw. 
das Geeignete vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn diesbezügliche 
Störungen oder Differenzen sich ergeben. Die etwa infolge hievon 
sich ergebenden Streitigkeiten bezüglich der Gemeindemarkungs- 
grenzen sind dann Verwaltungsrechtssachen nach Art. 8 Ziff. 25 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Vergl. oben Anm. 22 a. E.) 
Pohl, Handbuch. II. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.