82 8 934a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 4.
I.
Art. 4 (4).31)
Nur 31a) mit Zustimmung 31a) aller Beteiligten 32) und mit
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern 324) kann erfolgen:
– ————„ —O —
D.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. September 1883 Bd. 4, 554
über die Frage der Zugehörigkeit zu einer Gemeinde als Vorfrage für
die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen.
Die Erhebung von Gemeindeumlagen ist durch den Bestand eines
bestimmten abgegrenzten Gemeindebezirkes bedingt, da
die Anlage mit einer direkten Steuer in der Gemeinde die wesent-
lichste Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung von Ge-
meindeumlagen bildet. — Ferner
.Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Juni 1889 Bd. 11, 430, unten
in Anm. 61 lit. i, und hiezu weiter die Entsch des Verw.-Ger.-Hofes
vom 9. Juni 1880 Bd. 1, 365, unten Anm. 74, I lit. b, sowie vom
19. Mai 1882 Bd. 3, 708, oben Anm. 9 lit. b;
.Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1885 Bd. 6, 70 in
§ 94 Anm. 16 a. E.
II. Abhandlungen:
Bl. für admin. Pr. Bd. 29, 61: Die Gemeindemarkungszugehörigkeit
als Vorfrage für die Umlagenpflicht;
. die in Anm. 27 aà § 94 S. 49 angeführten Abhandlungen der Bl. für
admin. Pr. Bd. 14, 54; 15, 90 und 43, 81 ff. über den Einftuß der
Gemeindebezirksveränderungen auf die Heimatverhältnisse;
. Bl. für admin. Pr. 23, 376 ff.: Herstellung und Unterhaltung von
Distriktsstraßen in abgesonderten Markungen;
. Bl. für admin. Pr. 24, 203: Beweislast bezüglich der Eigenschaft einer
Waldung als ausmärkischen;
. Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 348: Behandlung einer Gemeindezugehörig-
keitsfrage, hiezu Bd. 28, 398: Aenderung einer auf thatsächlichem Irr-
tum beruhenden früheren Entscheidung;
bayer. Gemeindezeitung Jahrg. 1893 S. 289 ff.: Ueber die Zu-
gehörigkeit von Grundstücken zu Gemeinde-Markungen nach diesrhein.
Gem.-Ordn.;
bayer. Gemeindezeitung Jahrg. 1896 S. 517/518: Irrtümliche Annahme
der Gemeindezugehörigkeit einer wirklich noch ausmärkischen Niederlassung,
Rückersatz der an die betr. Gemeinde gezahlten Umlagen und Ausfschläge.
III. Hier einschlägige wissenschastliche Darstellungen in v. Seydels bayer.
taatsrecht:
a. Gemeindebezirk oder Gemeindemarkung: 2, 42 ff.;
b. ausmärkische Grundstücke oder abgesonderte Markungen: 2, 45 f.;
. Streitigkeiten über Gemeindebezirksgrenzen und Zugehörigkeit eines
Grundstückes zu einem Gemeindebezirk: 2, 44;
d. Niederlassungen in ausmärkischen Besitzungen: 2, 46.
21)
Zu Art. 4.
Art. 4 befaßt sich mit den Gemeindebezirksveränderungen. Hier
sind zu unterscheiden:
a. die wesentlichen Veränderungen des Abs. I Ziff. 1—4, bei welchen
entweder die Auflösung oder die Neubildung einer Gemeinde in Frage
steht;
b. die sonstigen oder unwesentlichen Veränderungen des Abs. II, bei
welchen es sich lediglich um Verrückung der Grenzen der bestehenden
Gemeindemarkungen handelt. Art. 4 bezieht sich ausschließlich nur auf