86 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 4.
finden, wenn die Erwerbung neuer Heimatrechte für die dort heimat-
berechtigten Personen gesichert ist. 46) 47) ) 47 b )4U
„freiwillige“ Auflösung erfolgt durch Entschließung des kgl. Staatsministeriums
des Innern. Bei einer solchen freiwilligen Auflösung erscheinen auch die
Heimatberechtigten gewissermaßen als „Beteiligte“ im Sinne des Art. 4 und kann
demgemäß die Auflösung der Gemeinde durch ministerielle Verfügung so lange-
nicht erfolgen, als nicht für sie die Erwerbung neuer Heimatrechte gesichert ist.
Aber nur die Sicherung dieser Erwerbung, nicht auch die Zustimmung der beteiligten
Heimatberechtigten ist zu der „freiwilligen“ Auflösung nötig. Siehe v. Kahr S.
102 und oben Anm. 32, auch Anm. 46 lit. a.
"“)) a. Ueber die Sicherung der Erwerbung neuer Heimatrechte
s. oben § 94 S. 49, ferner v. Kahr S. 102 ff., desgl. vorstehende
Anm. 32, sowie Anm. 27b zu § 94, endlich unten Bd. 3, § 249:
die Heimat;
b. über die Ausscheidung des Gemeindevermögens s. oben
§ 94 S. 50, v. Kahr S. 108 ff.,
endlich speziell über das dabei zu beobachtende Verfahren Art. 11
auch 12 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes, unten Bd. 3 § 515;:
c. über Ausscheidung des örtlichen Stiftungsvermögens
s. § 94 S. 53, ferner v. Kahr S. 113.
d. über den Uebergang des Bürgerrechtes von der bisherigen
Gemeinde auf die neue f. § 94 S. 54, auch § 94 Anm. 27b
v. Kahr S. 115;
e. bezüglich des Einflusses von Veränderungen des Gemeindebezirkes
auf bereits abgeschlossene, bezw. noch nicht abgelaufene Jagdpacht-
verträge s. Näheres unten bei Behandlung des Jagdgesetzes Bd. 3,
§ 483. Die Entscheidung derartiger Streitigkeiten gehört zur Zu-
ständigkeit der Gerichte: vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom
2. März 1880 Bd. 1, 161; vom 24. Juni 1882 Bd. 3, 530 und
Oberstr. Erkenntnis vom 18. Oktober 1880 Samml. Bd. 8, 568;’).
f. endlich ist bezüglich der Einwirkung solcher Aenderungen auf die
Giltigkeit der im betr. Gemeindebezirke bestehenden ortspolizeilichen
Vorschriften folgendes zu bemerken: Ortspolizeiliche Vorschriften
gelten — wie sie einerseits nur für einen ganzen Ortspolizeibezirk
d. h. für den Bezirk einer politischen Gemeinde (oder einen Bürger-
meistereibezirk) erlassen werden können (v. Seydel, bayer. Staats-
recht Bd. 2, 332) — andrerseits auch nur innerhalb des Bezirks
einer bestimmten politischen Gemeinde (bezw. Bürgermeisterei)
und umfassen einerseits alle Personen, andrerseits alle Sachen bezw.
Grundstücke und Verhältnisse, welche sich innerhalb dieses Bezirks
befinden oder bestehen und zwar für die Zeit, zu welcher sich diese
Personen im betr. Gemeindebezirke faktisch aufhalten bezw. diese
Sachen oder Verhältnisse wirklich zu demselben gehören oder in
demselben gegeben sind. Die aus einer Gemeinde ausscheidenden
Komplexe hören also auch mit ihrem Ausscheiden auf, den bisherigen
ortspolizeilichen Vorschriften (d. h. denjenigen, welche in der Gemeinde
gelten, aus der sie scheiden) unterworfen zu sein, treten dagegen mit
dem Momente der Zuteilung an die neue Gemeinde in den Geltungs-
bereich der für diese Gemeinde giltigen ortspolizeilichen Vorschriften:
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*) Die von einem zur Selbstausübung der Jagd berechtigten Grundeigentümer der politischen
Gemeinde freiwillig überlassene Mitverpachtung dieses Rechtes stellt sich gegenüber dem Pächter als
gewöhnlicher Mietvertrag dar; sie gewährt deshalb dem Singular successor des Grundeigen-
tümers die Befugnis zum Rücktritt. (In einem solchen Falle verpachtet eben die Gemeinde diese
ihr zur Mitverpachtung übergebene Jagdausübung des hiezu berechtigten Grundeigentümers offenbar
nur in dessen Auftrag).