8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5. 91
des Eigentumsrecht 5s) und, soweit nicht durch Verträge 54) anders
bestimmt ist, das Recht gesonderter Verwaltung und Benütz-
ung. 55) 56) 57) 08)
") Vergl. hiezu vorstehende Anm. 48a, auch die Anm. 7, 12, 13, 28.
55) „Eigentum“ ist hier gleichbedeutend mit „Gesamtheit aller Vermögens-
rechte“, welche der betr. Ortschaft an ihrem bisherigen Ortschafts-, bezw. den
betr. örtlichen Stiftungen an ihrem Ortsstiftungsvermögen zustehen.
*") Von den hier angeführten Verträgen sind wohl zu unterscheiden die
Verträge nach Art. 153 Abs. 9 der Gem.-Ordn. In letztgenannter Bestimmung
ist — im Gegensatze zu der hier vorliegenden gesetzlichen Vorschrift, daß der
Abschluß von Verträgen über das Recht gesonderter Verwaltung und Be-
nützung (s. Anm. 55) des Ortsvermögens zulässig sein soll — von Verträgen
die Rede, durch welche über das Ortsvermögen und das Recht des Eigen-
tums an solchem selbst verfügt bezw. die Vereinigung des Grundstockes des
besonderen Gemeinde= oder Stiftungsvermögens einer Ortschaft oder eines
sonstigen Bestandteiles der politischen Gemeinde mit dem Gemeinde= oder Stiftungs-
vermögen der betreffenden politischen Gemeinde vereinbart werden
kann. Ueber diese letztgenannten Verträge s. die Ausführungen zu Art. 153 Abs. IX.
Für die hier (Art. 5 Abs. I) in Betracht kommenden Verträge ist in den
Ortsgemeinden Beschlußfassung nach Art. 153 Abs. III notwendig; in den Stadt-
gemeinden, mit welchen solche Verträge über Verwaltung und Benützung des Orts-
vermögens seitens einer Ortschaft abgeschlossen werden wollen, muß die Zu-
stimmung des Gemeindekollegiums zu einem desbezüglichen Vertragsabschluß schon
aus praktischen Gründen (wegen der etwaigen Haftbarkeit) erholt werden. —
"*8) Durch das in Art. 5 Abs. I genannte „Recht der gesonderten (Ver-
waltung und) Benützung“ will nicht etwa das als selbstverständlicher Bestand-
teil und Ausfluß des Eigentumsrechtes im Civilrechte begründete Recht auf
Benützung 2c., sondern lediglich das öffen lich-rechtliche Verhältnis
bezeichnet werden, in welchem die Ortschaft bezüglich ihres vom Vermögen der
politischen Gemeinde gesonderten Vermögens zu der letzteren steht bezw. auf
Grund der nach Art. 5 Abs. I zulässigen vertragsmäßig getroffenen Vereinbarung
stehen will.
Die Ortsgemeinde kann eben bezüglich ihres besonderen Vermögens:
a. gemäß Art. 5 Abs. 1I Verträge mit der politischen Gemeinde abschließen
über das ihr zustehende Recht der Verwaltung und Benützung dieses
Vermögens d. h. letzteres Recht vertragsmäßig ganz oder teilweise der
politischen Gemeinde überlassen und
b. aber auch gemäß Art. 153 Abs. IX Verträge über die vollständige
Vereinigung des Grundstockes dieses ihres Sondervermögens mit dem
Vermögen der polit. Gemeinde vereinbaren. Siehe Anm. 54. Vergl.
auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes unten Anm. 61 I lit. g, auch
v. Kahr S. 119 f.
Bezüglich der besonderen Verwaltung (. Art. 153 Abs. 3—8, auch
die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes unten Anm. 61 Nr. I lit. e, desgl. lit. f (letztere
bezüglich der Jagdausübung).
Die gesonderte Benützung des örtlichen Vermögens besteht darin, daß
der Ertrag dieses Ortsvermögens bezw. die Nutzungen an demselben ausschließ-
lich der betr. Ortschaft bezw. deren Angehörigen zukommt. S. weiter Anm. 61
r. it. a.
Was speziell die Benützung der örtlichen Gebäude, Anstalten, Einrichtungen
2c. anbelangt, so muß bezüglich derselben folgender Grundsatz aufgestellt werden:
a. Die für allgemeine öffentliche Zwecke der Gesamtgemeinde
dienenden örtlichen Gebäude, Anstalten r2c. (z. B. Rathaus, Schulhäuser,