Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

92 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5. 
II. Ebenso bleiben die bestehenden Rechte nnverändert, wenn 
ein eigenes Gemeinde= oder Stiftungs-Vermögen zu dem Vermögen 
einer dem Gemeindeverbande einverleibten Markung oder eines ein— 
zelnen Gemeindebezirkes gehört. 59) 
III. Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch dann Anwendung, 
wenn die Vereinigung mehrerer Ortschaften oder Gemeinden, sowie 
die Einverleibung abgesonderter Markungen in einen Gemeindebezirk 
nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes stattfindet. 50) 61) 
Feuerlöschgeräte 2c. 2c.) sind der Gesamtgemeinde zum Gebrauche zu 
überlassen, ohne daß die zu der nämlichen Gemeinde gehörigen anderen 
Ortschaften, in welchen sich diese Gebäude, Einrichtungen 2c. nicht be- 
finden, eine besondere Leistung für deren Benützung zu machen haben. 
Dagegen sind aber auch die Kosten für die Unterhaltung und bezw. 
die Herstellung oder Wiederherstellung oder Aenderung dieser Anstalten 
2c. von der Gesamtgemeinde zu tragen. 
b. Dagegen verbleiben diejenigen rein ortschaftlichen Anstalten, 
welche nur dem Zwecke der betr. Orts gemeinde dienen, nach wie vor 
der ausschließlichen Benützung, aber auch der Unterhaltungs= und 
bezw. Herstellungspflicht der betr. Orts gemeinde (z. B. eine rein 
ortschaftliche Wasserleitung, einc rein ortschaftliche Wohlthätigkeits= oder 
Kranken-Anstalt rc.). Vergl. hiezu v. Kahr S. 120—123. Ferner sf. 
hiezu die Ausführungen über die Ausscheidung des Vermögens bei 
Gemeindebezirksveränderungen bei v. Kahr S. 109—113 zu Art. 4 der 
Gemeindeordnung Anm. 10, sowie oben § 94 S. 50 ff., vergl. auch 
die desbezüglichen Darstellungen bei v. Seydel 2, 38 f. 
568) Die früher nach § 3 des Gem.-Ed. von 1818/34 erfolgte „blos poli- 
zeiliche Zuteilung“ (vergl. hiezu oben Anm. 28) machen die blos polizeilich zuge- 
teilten Ortschaften nicht zu Ortschaften im Sinne des Art. 5 Abs. I, im Gegen- 
teil erhielt die Gemeinde, welcher diese Ortschaften „blos polizeilich“ zugeteilt 
worden sind, diesen gegenüber die Qualität einer Ortschaft mit eigenem Vermögen 
nach Art. 5 Abs. 1; vergl. v. Kahr S. 124, Hauck-Lindner S. 36. 
*) Hieher wird noch Art. 12 Abs. III des Vermarkungsgesetzes vom 
16. Mai 1868 angeführt: „Besteht eine Gemeinde aus mehreren getrennten Ort- 
schaften, so ist jeder derselben die Aufstellung von Feldgeschworenen für ihre 
Flurmarkung gestattet. 
55) Die örtliche Armenpflege obliegt nicht den einzelnen Ortschaften, son- 
dern der politischen Gemeinde. Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in 
Anm. 61 I lit. x und d. 
57) Abs. II des Art. 5 behandelt den selten vorkommenden Fall, daß eine 
abgesonderte Markung oder ein bestimmter Teil einer Stadt (wie z. B. die 
Altstadt Erlangen) ein besonderes Vermögen besitzt. 
"0) Abs. III behandelt nicht — wie Abs. I und II — die am 1. Juli 1869 
bereits bestehenden Verhältnisse, sondern die neuen Gemeindebildungen, welche 
sich auf Grund der nach Maßgabe der Gem.-Ordn. erfolgenden Veränderungen 
der Gemeindebezirke ergeben. Ueber die einzelnen hier in Betracht kommenden 
Rechtsverhältnisse s. die Ausführungen bei v. Kahr S. 125 f., aus welchen hieher 
bemerkt wird, daß „auch den bisherigen politischen Gemeinden für den Fall der 
Zuteilung von Ortschaften zu ihnen, sowie für den Fall der Vereinigung mehrerer 
politischer Gemeinden mit einander das Recht auf das ausschließende Eigen- 
tum und die gesonderte Verwaltung sowie den Genuß ihres besonderen
	        
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