Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5. 93 
bezw. bisherigen Vermögens in gleicher Weise (wie den Ortschaften nach Art. 5 
Abs. 1) gewahrt werden wollte.“ 
*|) Zu Art. 5 sind folgende Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes und des obersten 
Ger.-Hofes (Nr. II) — bezw. die sub Nr. III aufgezählten Abhandlungen — 
von Interesse. 
I. Entscheidungen des Verw.-Ger.-Hofs: 
a. vom 4. Januar 1884 Bd. 5, 97: Die zu einer politischen Gemeinde 
vereinigten Ortschaften haben die Renten ihres örtlichen Ver- 
mögens, — soferne nicht der in Art. 32 Abs. I der rechtsrheinischen 
Gemeindeordnung statuierte Ausnahmefall gegeben ist, in erster Reihe 
außer zur Deckung des Bedarfs für örtliche Sonderzwecke auch zur 
Bestreitung des Anteiles an den gemeinsamen Lasten der 
politischen Gemeinde, welcher nach Verhältnis des Steuerfußes auf 
die Ortschaft entfällt, dann zu verwenden, wenn außerdem in 
Ermangelung anderweitiger Deckungsmittel die Erhebung von Ge- 
meindeumlagen in der politischen Gemeinde notwendig wäre. Art. 5, 
31 Abs. I, 39 und 153 der Gem.-Ordn.; speziell S. 102: Die Gesetzes- 
bestimmungen des Art. 31 Abs. I und Art. 39 Abs. I sind allge- 
mein, sohin auch in Ansehung des örtlichen Vermögens und Bedarfes 
maßgebend, und steht einer derartigen Inanspruchnahme des Ortschafts- 
vermögens auch der Art. 5 in keiner Weise entgegen, wenn es sich auf 
Grund des Art. 153 Abs. II um die Erfüllung einer der betr. Ort- 
schaft eigenen Verbindlichkeit, nicht um einen derselben fremden Zweck 
handelt. S. Anm. 55, besonders Anm. 48 a bezw. Aum. “) hiezu- 
b. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. November 1886 Bd. 8, 178 f. 
besonders 182: „Zum Begriffe einer Ortschaft ist das Vorhandensein 
einer besonderen Ortsflur, nicht aber auch der Bestand eines 
örtlichen Sondervermögens unerläßlich. Die Existenz eines Sonder- 
vermögens hat nur noch die Wirkung, daß die im Besitze solchen 
Vermögens befindliche Ortschaft nicht blos als öffentlich-rechtlicher 
Verband, sondern weiter auch noch als Inhaberin jenes Vermögens in. 
Betracht kommt. 
Wenn über die Verwendung der Erträgnisse eines angeblichen 
Ortsvermögens zur Deckung von Bedürfnissen der politischen Gemeinde 
Streit entsteht, so kann verwaltungsrechtlich zwar nicht über den Be- 
stand eines Ortsvermögens bezw. über das Eigentum an den als Orts- 
vermögen bezeichneten Gegenständen, wohl aber darüber Entscheidung 
getroffen werden, ob eine ausgeschiedene Ortsflur und folgeweise eine 
besondere Ortschaft vorhanden sei. Siehe auch unten lit. k, ferner 
oben Anm. 48a, 49 und 49a zu Art. 5. Vergl. auch unten Anm. 68, 
69, 70 und 74 lit. d zu Art. 7. 
C. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. April 1883 Bd. 4, 445: Mit 
der bei der Bildung der Gemeinden im Jahre 1818 erfolgten Ver- 
einigung mehrerer Ortschaften zu einer politischen Gemeinde hatten 
auch die bis dahin bestandenen gesonderten Armenverbände solcher 
Ortschaften aufzuhören und in einen den Bezirk der politischen Ge- 
meinde umfassenden Armenverband überzugehen. 
Aus einem nach dem Jahre 1818 wenn auch noch so lange währen- 
den thatsächlichen Fortbestande der örtlichen Armenverbände konnte den 
beteiligten Ortschaften ein Recht auf Beibehaltung dieser Verbände nicht 
erwachsen. Die Renten des örtlichen Armenvermögens sind nicht nach 
Maßgabe des Armenbedürfnisses der einzelnen Ortschaften, sondern 
nach dem Steuergrößenverhältnisse derselben gebotenen Falles 
der Armenpflege der politischen Gemeinde zur Verfügung zu stellen. 
S. oben Anm. ö8, hiezu ferner:
	        
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