Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5. 95 
i. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Juni 1889 Bd. 11, 430: Der 
Grundsatz, daß die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer 
Gemeindemarkung für die daraus abgeleitete Umlagenpflicht des Grund- 
stückes präjudiziell sei, findet auch auf Streitigkeiten über Ortsmarkungs- 
zugehörigkeit und Ortsgemeindeumlagen Anwendung. Vergl. oben 
Anm. 30 a lit. c. 
k. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. November 1886 Bd. 8, speziell 
183 f. (s. auch oben lit. b): Der kgl. Verwaltungsgerichtshof hat stets 
daran festgehalten, daß die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer 
bestimmten Markung, weil für die Entscheidung über Rechte oder 
Pflichten, welche sich aus der Zugehörigkeit ergeben sollen, präjudiziell 
auch vorerst in dem durch Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Ver- 
waltungsgerichtshof bezeichneten besonderen Instanzenzuge rechtskräftig 
festzustellen ist (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 278, 365, Bd. 3, 
708 und Bd. 6, 70). 
Zweifellos hat dieser Grundsatz nicht blos bei Gemeindemarkungsstreitig- 
keiten, sondern gegebenen Falles ebenmäßig auch bei Streitigkeiten über die Zuge- 
hörigkeit zu Ortsfluren Anwendung zu finden. 
Der kgl. Verwaltungsgerichtshof hat ferner auch ausgesprochen, daß Art. 8 
Ziff. 25 des Verw.-Ger. Hofs-Ges. nicht auch jene Fälle umfaßt, in welchen die 
Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer politischen Gemeinde feststeht 
und lediglich darüber Streit besteht, ob dasselbe auch vermögensrecht- 
lich, oder nur in Ansehung der polizeilichen Verwaltung zugeteilt ist. (Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6 S. 70 und Bd. 12, 366, in § 94 Anm. 32.) 
II. Entsch. des obersten Gerichtshofes vom 21. Dezember 1872 Bd. 3, 65 
u Art. ö: 
5 Für den Anspruch auf Teilung des mehreren Ortschaften, 
Ortsgemeinden — zustehenden Eigentums an Grundstücken ist die 
gerichtliche Zuständigkeit begründet, da Miteigentum ein Privatrechts- 
verhältnis ist und das Recht eines jeden Miteigentümers auf Teilung 
des gemeinschaftlichen Gutes sich auf eine civile Rechtsnorm (Tl. IV. 
resp. XIII § 3 Nr. 3 des bayer. Landrechts) gründet. 
Dagegen setzt der Begriff und das Wesen eines Gemeinde- 
vermögens voraus, daß das Vermögen einer politischen Gemeinde 
in ihrer Totalität oder einer Abteilung derselben (einer Ortschaft) 
als öffentlicher Korporation zusteht. 
Wenn aber 3 oder 4 verschiedene Ortschaften, welche nicht zu 
einer juristischen Person verbunden sind, gemeinschaftliche Oedungen 
besitzen, so kann dieser gemeinschaftlich besessene Kompleg nicht als 
ein Gemeinde vermögen, sondern lediglich als Miteigentum der 
3 bezw. 4 verschiedenen Ortschaften in Betracht kommen. Siehe 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes oben Nr. I lit. h. 
Art uneitere Entscheidungen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden siehe bei 
rt. 
III. Abhandlungen zu Art. 5: 
Bl. für admin. Pr. 14, 49 ff.: Folgen der Neubildung von Gemeinden; 
20, 113 ff.: Beitragspflicht der Ortschaft zum Armenhause der politischen 
Gemeinde; 
20, 115 ff.: Gemeinschaftliche Ausgaben einer aus mehreren Ortschaften 
gebildeten Gemeinde; 
22, 261: Beteiligung der Nebenorte bei Bestreitung der Gemeindebedürf- 
nisse (2 Beispiele aus der Praxis); 
22, 257 ff.: Verwendung des Ortsvermögens zu den Bedürfnissen der po- 
litischen Gemeinde; 
25, 233 ff.: Uebergang der alten Markgenossenschaft zur politischen Ge- 
meinde (vergl. auch Bd. 13, 129 ff., speziell S. 136 f.); 
7
	        
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