Full text : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D.  Verordnungsrecht  der  komm.  Generale  auf  Grund  des  8  9b.  73

leisteter  Rechte;  damit  bringt  es  zum  Kusdruck,  daß  die  anderen
nicht  genannten  Rechte  der  Derfassung  beachtet  werden  müssen.
Es  wäre  merkwürdig,  wenn  gerade  der  Militärbefehlshaber  auf
Grund  des  §  ob  davon  ausgenommen  sein  sollte.  Wollte  man
dies  annehmen,  so  wäre  der  §  5  überflüssig  gewesen.“  Schließlich
ist  es  doch  meines  Erachtens  einzig  und  allein  Hinn  und  Zweck
des  B36.,  die  außerordentlichen  Machtbefugnisse  der  Militärbefehlshaber
  während  des  Belagerungszustandes  gesetzlich  zu
regeln,  damit  die  Militärdiktatur  während  des  Belagerungszustandes
  nicht  zur  reinen  Willkürherrschaft  wird.  Es  ist  daher
auch  aus  diesem  Grunde  schon  nicht  anzunehmen,  daß  das  B56.
die  Militärbefehlshaber  auf  Grund  des  8  9b  zum  Erlaß  von
Derboten  ermächtige,  für  die  weiter  keine  Schranke  besteht,  als
daß  sie  nur  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassen  werden
dürfen,  besonders  wenn  man  bedenkt,  daß  kaum  ein  Gebiet
des  öffentlichen  und  privaten  Lebens  vorhanden  ist,  das  nicht
für  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  von  Bedeutung
sein  könnte.

Huch  das  Zeichsgericht  scheint  die  Militärbefehlshaber  auf
Grund  des  §ob  B36.  nicht  außerhalb  der  Derfassung  stellen  zu
wollen.  Denn  es  sagt  in  seinem  für  den  Umfang  des  Derbotsrechts
  aus  §  ob  bedeutsamen  Urteil  vom  21.  Mai  1915  (Bd.  40
S.  250):  „Sobald  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  in
Irage  kommt,  ist  der  Militärbefehlshaber  bei  dessen  Kusübung
zu  Derboten  jeglicher  Art  berechtigt,  auch  zu  solchen,  welche
linderungen  des  bestehenden  Rechtszustandes  bedeuten,  gesetzlich
  gewährleistete  Befugnisse  der  einzelnen  einschränken  oder
aufheben  u.  dgl.,  und  zu  denen  vor  der  Erklärung  des  Kriegszustandes
  die  an  das  Gesetz  gebundenen  Träger  der  vollziehenden
Gewalt  nicht  berechtigt  gewesen  sein  würden.“  In  dieser  und
anderen  von  dem  Umfang  des  Derbotsrechts  aus  §  ob  B36.