Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Besitze hat, in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das 
Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern entweder selbst 
herbeizuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in 
den Stand zu setzen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, doß die- 
selben zur Begehung eines in dem 8 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt 
sind, an andere Personen flberläßt. 
§ 8. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in 
seinem Besitz hat oder an anbere Personen Überläßt unter Umständen, 
welche nicht erweisen, daß dies zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird 
mit Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 
einem Jahr bestraft. Diese Bestimmung findet auf die gemäß § 1 Ab- 
satv 3 vom Bundesrat bezeichneten Stoffe nicht Anwendung. 
§ 9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des § 1 zuwiber 
es unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, 
vom Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an andere 
zu Überlassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne 
polizeiliche Erlanbnis hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefängnis von 
drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
GEleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des § 1 Absatz 2, die 
von den Zentralbehörden in Gemäbheit des § 2 getroffenen Anordnungen 
oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen 
Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche 8 1 Abs. 1 
Anwendung findet, übertritt. 
§ 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer burch Ver- 
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von 
Schriften oder anderen Darstellungen oder wer in Schriften oder anderen 
Darstellungen zur Begehung einer der in den §#§ 5 und 6 bezeichneten 
strafbaren Handlungen oder zur Teilnahme an denselben auffordert, wird 
mit Zuchthaus bestraft. 
Eleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vorbezeichnete Weise 
zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen ins- 
besondere dadurch anreizt oder verleitet, daß er dieselben anupreist oder 
als etwas Rühmliches darstellt. 
§s11. In den Fällen der §8 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zu- 
lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der 88 5, 
6, 7, 8 und in dem Falle einer Anwendung der Strafvorschriften des 
§ 9P is auf Einziehung der zur Zubereitung der Sprengstosse gebrauchten 
oder bestimmten Gegenstände, sowie der im Besitze des Verurteilten vor- 
gefundenen Vorräte von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
dieselben dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 12. Die Bestimmungen im § 4 Absatz 2 Nr. 1 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den 898 5, 6, 
7, 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung. 
§ 13. Der in dem § 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich angedrohten Strafe verfällt, wer von dem Vorhaben eines im § 5 
vorgesehenen Verbrechens oder von einer im § 6 vorgesehenen Verab-
	        
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