Besitze hat, in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das
Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern entweder selbst
herbeizuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in
den Stand zu setzen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, doß die-
selben zur Begehung eines in dem 8 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt
sind, an andere Personen flberläßt.
§ 8. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in
seinem Besitz hat oder an anbere Personen Überläßt unter Umständen,
welche nicht erweisen, daß dies zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird
mit Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter
einem Jahr bestraft. Diese Bestimmung findet auf die gemäß § 1 Ab-
satv 3 vom Bundesrat bezeichneten Stoffe nicht Anwendung.
§ 9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des § 1 zuwiber
es unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen,
vom Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an andere
zu Überlassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne
polizeiliche Erlanbnis hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefängnis von
drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
GEleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des § 1 Absatz 2, die
von den Zentralbehörden in Gemäbheit des § 2 getroffenen Anordnungen
oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen
Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche 8 1 Abs. 1
Anwendung findet, übertritt.
§ 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer burch Ver-
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von
Schriften oder anderen Darstellungen oder wer in Schriften oder anderen
Darstellungen zur Begehung einer der in den §#§ 5 und 6 bezeichneten
strafbaren Handlungen oder zur Teilnahme an denselben auffordert, wird
mit Zuchthaus bestraft.
Eleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vorbezeichnete Weise
zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen ins-
besondere dadurch anreizt oder verleitet, daß er dieselben anupreist oder
als etwas Rühmliches darstellt.
§s11. In den Fällen der §8 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zu-
lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der 88 5,
6, 7, 8 und in dem Falle einer Anwendung der Strafvorschriften des
§ 9P is auf Einziehung der zur Zubereitung der Sprengstosse gebrauchten
oder bestimmten Gegenstände, sowie der im Besitze des Verurteilten vor-
gefundenen Vorräte von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob
dieselben dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 12. Die Bestimmungen im § 4 Absatz 2 Nr. 1 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den 898 5, 6,
7, 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung.
§ 13. Der in dem § 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich angedrohten Strafe verfällt, wer von dem Vorhaben eines im § 5
vorgesehenen Verbrechens oder von einer im § 6 vorgesehenen Verab-