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redung oder von dem Tatbestande eines im § 7 des gegenwärtigen Ge-
setzes unter Strafe gestellten Verbrechens in glaubhafter Weise Kenntnis
erhält und es unterläßt, der durch das Verbrechen bedrohten Person oder
der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen.
8§ 14. Die 88 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treien drei Monate
nach dessen Verkündigung, die Übrigen Bestimmungen desselben mit dem
Tage der Verkündigung in Kraft.
§ 15. Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§ 1, 2,
3, 4, 9 dieses Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstossen befinden
oder sich bis zu diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit
dem Vertriebe von Sprengstoffen beschäftigt haben, finden die Borschriften
des § 9 Absatz 1 erst zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der gedachten
Paragraphen, und wenn seitens dieser Personen innerhalb dieser Frist
ein Gesuch um Erteilung der nach § 1 Absatz 1 erforderlichen polizeilichen
Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht worden ist, erst eine
Woche nach Behändigung des ablehnenden Bescheides letzter Instanz ( 3)
Anwendung.
Urkundlich 2ce.
2a. Bekanntmachung, betr. das Gesetz gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 29. April 1903.
(R.-G.-Bl. S. 211.)
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