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Nitr Nitrostärkearten und die damit hergestellien Gemische;
. Gemische, welche “# abtropfen lassen; be sae:
Sprengstosfe, welche entweder
a) bei einer — bis zu + 40 Grad Celstus zur Selbstzersetzung
neigen, oder
(mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zünd-
orsaure mit Ausnahme der eln un
— 5n pren
bb) p##rinsaure Salze #d
½rr b ver 0§*m“n — der Zündplätichen (§ 2 Nr. * oder
wefe er
6. Sprengstofte in Patronenhüllen, lessen diese äußerlich mit een
(Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflü fiakeit benetzt oder "
festen Sprengstoffen behaftet find:
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für 7 nichtsn
kräftigen Bestandteile in einem geschlofsenen ** leicht b
bare Scheidewände oder Hahnvorri bungen solange #E u4
werden, bis die Explosi sen durch ertrümmerung, Hersch chiebung der
Scheidende oder De der Hahnvorrichtungen derlchtesun statt-
nden so
8 4. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Brutte,
gew. versendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspoltzei-
cehörde des Versendungsorts den Frachtschein zur Visierung vorlegen
Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem dem Frachts eine be
gekügten. Lieferscheine zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine ziand der
Tuepolibeibehorde des Versendungsorts jederzeit aus Der. Verlangen vo
5. Wer an der Versendung von selchen — welche den Tor-
schriften des Reichs gietes vom 9. Juni 1 en den verbrecherischen und
geweingefährlichen Vehr von ochfs G--Bl. S. 61) unterliegen
eise teilnimmt, daß er dabei in von PSrengutos# 1#
rdiuem, — Transportführer, Transportbegleiter), muß Egeichr
zabieschein um Besitze von Sprengstoffen doe zuchoen 10.0 6l
lben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Ver-
gen vorzeigen.
§ 6. Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Spren toste
in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts en Krechend tarke
oder Tonnen, deren 7 so gedichtet find, daß ein Ausstreuen ni cnunnsisten
kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen find, fest zu
verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen
Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Parpdeckels gefertigte Fässer (sog.
gmerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transporte von Pulver,
Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (8 2 isfer 1) verwendeten Behäller
dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel
Pulver, — brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus
elatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter "n ellte aisulorr 62
Rifer 3) darf in een debalte ausgenommen solche von Eisen, verpackt
werden. Vor der Verp g in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe ent-
weder in Vaten Le o zu böchstene, 2½ Kilogramm Gewi n ver-
4 oder in dichte, aus halt ücht ffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in
cke Leder F dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden
Die im § 2 Ssdich 2 au arschu prengstoffe dü uen ebenso, wie die
nach 2660. 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengsto * soweit die V endung der letzteren
isenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf, nur in Ptronen,) nicht
aun. in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie, Patr
geprebter Schießbaumwolle mit oder ohne Para überzug ( isler 3
durch eine Umhüllung Lsn Pepiiert in n atronen
ten u diese in ven sie unnschst en e
. nitroglyzerinhaltigen Sprengstossen sind di ——
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