Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Nitr Nitrostärkearten und die damit hergestellien Gemische; 
. Gemische, welche “# abtropfen lassen; be sae: 
Sprengstosfe, welche entweder 
a) bei einer — bis zu + 40 Grad Celstus zur Selbstzersetzung 
neigen, oder 
(mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zünd- 
orsaure mit Ausnahme der eln un 
— 5n pren 
bb) p##rinsaure Salze #d 
½rr b ver 0§*m“n — der Zündplätichen (§ 2 Nr. * oder 
wefe er 
6. Sprengstofte in Patronenhüllen, lessen diese äußerlich mit een 
(Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflü fiakeit benetzt oder " 
festen Sprengstoffen behaftet find: 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für 7 nichtsn 
kräftigen Bestandteile in einem geschlofsenen ** leicht b 
bare Scheidewände oder Hahnvorri bungen solange #E u4 
werden, bis die Explosi sen durch ertrümmerung, Hersch chiebung der 
Scheidende oder De der Hahnvorrichtungen derlchtesun statt- 
nden so 
8 4. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Brutte, 
gew. versendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspoltzei- 
cehörde des Versendungsorts den Frachtschein zur Visierung vorlegen 
Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem dem Frachts eine be 
gekügten. Lieferscheine zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine ziand der 
Tuepolibeibehorde des Versendungsorts jederzeit aus Der. Verlangen vo 
5. Wer an der Versendung von selchen — welche den Tor- 
schriften des Reichs gietes vom 9. Juni 1 en den verbrecherischen und 
geweingefährlichen Vehr von ochfs G--Bl. S. 61) unterliegen 
eise teilnimmt, daß er dabei in von PSrengutos# 1# 
rdiuem, — Transportführer, Transportbegleiter), muß Egeichr 
zabieschein um Besitze von Sprengstoffen doe zuchoen 10.0 6l 
lben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Ver- 
gen vorzeigen. 
§ 6. Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Spren toste 
in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts en Krechend tarke 
oder Tonnen, deren 7 so gedichtet find, daß ein Ausstreuen ni cnunnsisten 
kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen find, fest zu 
verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen 
Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Parpdeckels gefertigte Fässer (sog. 
gmerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transporte von Pulver, 
Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (8 2 isfer 1) verwendeten Behäller 
dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel 
Pulver, — brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus 
elatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter "n ellte aisulorr 62 
Rifer 3) darf in een debalte ausgenommen solche von Eisen, verpackt 
werden. Vor der Verp g in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe ent- 
weder in Vaten Le o zu böchstene, 2½ Kilogramm Gewi n ver- 
4 oder in dichte, aus halt ücht ffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in 
cke Leder F dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden 
Die im § 2 Ssdich 2 au arschu prengstoffe dü uen ebenso, wie die 
nach 2660. 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengsto * soweit die V endung der letzteren 
isenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf, nur in Ptronen,) nicht 
aun. in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie, Patr 
geprebter Schießbaumwolle mit oder ohne Para überzug ( isler 3 
durch eine Umhüllung Lsn Pepiiert in n atronen 
ten u diese in ven sie unnschst en e 
. nitroglyzerinhaltigen Sprengstossen sind di —— 
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