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§ 5. Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere behufs
der Bifierung findet nicht statt.
§ 6. Zur Erteilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt
in das Bundesgebiet sind befugt:
1. die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;
2. die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer
Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke
nicht vertreten find;
3. so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56 der Bundes-
verfassung), die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach
den in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugnis zusteht.
Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren find
diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten
geltenden Bestimmungen diese Befugnis haben, oder welchen dieselbe von
Bundes wegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten
fernerhin beigelegt wird.
§ 7. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind Übereinstimmende
Formulare einzuführen und zu benutzen.
§ 8. Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens ein Taler
erhoben werden.
Die Gesandten und Konsuln find befugt, Pässe stempel- und kostenfrei
auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der
Bestimmung der einzelnen Regierungen vorbehalten.
§ 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes-
staates oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder
sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt
oder für einen bestimmten Bezirk oder zu Reisen aus und nach bestimmten
Staaten des Auslandes durch Anordnung des Bundespräfidiums vorüber-
gehend eingeführt werden.
§ 10. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in
Wirksamkeit.
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kroft.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und
Reiserouten, sowie Über die Kontrolle neu anziehender Personen und der
Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenhaltskarten weder eingeführt,
noch, wo sie bestehen, beibehalten werden.
Urkundlich rc.
3. Zirkularerlaß, betr. die Ausführung des Bundespaßgesetzes vom
12. Oktober 1867, vom 30. Dezember 1867.
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