Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 100 — 
§ 5. Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere behufs 
der Bifierung findet nicht statt. 
§ 6. Zur Erteilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt 
in das Bundesgebiet sind befugt: 
1. die Bundesgesandten und Bundeskonsuln; 
2. die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer 
Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke 
nicht vertreten find; 
3. so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56 der Bundes- 
verfassung), die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach 
den in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugnis zusteht. 
Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren find 
diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten 
geltenden Bestimmungen diese Befugnis haben, oder welchen dieselbe von 
Bundes wegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten 
fernerhin beigelegt wird. 
§ 7. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind Übereinstimmende 
Formulare einzuführen und zu benutzen. 
§ 8. Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben 
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens ein Taler 
erhoben werden. 
Die Gesandten und Konsuln find befugt, Pässe stempel- und kostenfrei 
auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der 
Bestimmung der einzelnen Regierungen vorbehalten. 
§ 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes- 
staates oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder 
sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt 
oder für einen bestimmten Bezirk oder zu Reisen aus und nach bestimmten 
Staaten des Auslandes durch Anordnung des Bundespräfidiums vorüber- 
gehend eingeführt werden. 
§ 10. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in 
Wirksamkeit. 
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kroft. 
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und 
Reiserouten, sowie Über die Kontrolle neu anziehender Personen und der 
Fremden an ihrem Aufenthaltsorte. 
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenhaltskarten weder eingeführt, 
noch, wo sie bestehen, beibehalten werden. 
Urkundlich rc. 
3. Zirkularerlaß, betr. die Ausführung des Bundespaßgesetzes vom 
12. Oktober 1867, vom 30. Dezember 1867. 
Durch das unter d Lem 2. Oktober d. Is. Elzftere, [¾ri welches 
mit dem 1. Januar 1 Wirksamkeit tritt, i 
Bunde g u d Sle de S— der sir die r # E en 
Stanten u * in *3 — von dem 
ab, o epapi 1 Zweck 
0,„ nation. in — en besonderen en versehen wollen — nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.