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2. — über die Freizügigkeit vom 1. Movember 1867 (B.-G.-Bl.
55), in der durch die neuere Gesetzgebung bedingten Fassung.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bunbesrates und des Reichstages, was folgt:
§ 1. Jeder Reichsangehörige hat das Recht, innerhalb des Reichs-
gebietes:
1. an jebem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine
eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im-
stande ist;
2. an jebem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben;
3. umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungs-
weise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter
den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Reichsangehörige, soweit
nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit
seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich auf-
halten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen
beschränkt werden.
Keinem Reichsangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen
oder wegen fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt,
die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigentum
verweigert werden.
§ 2. Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in
Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangehörig-
keit und, sofern er unselbständig ist, den Nachweis der Genehmigung seines
gesetzlichen Vertreters zu erbringen.
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Auf-
enthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können,
behält es dabei sein Bewenden. 2)7))
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate inner-
halb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelus oder wegen
wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in
jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert
werden.
Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und
Bezirke, welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit auf-
gehoben.
§ 4. Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur
dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende
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aufentht l. Ausland, vom 20. Novemr 1904 (M.-Bl. S. 27 l