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lassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste
des Aufenthallsrechis (§ 1) geahndet werden darf.
8§ 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung,
wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechisverhälktnisse,
namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Teilnahme
an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht begründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthall oder die
Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen
fortgesetzt worden, das Heimatsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungs-
wohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden.
§ 12. Die volizeiliche Ausweisung Reichsangehöriger aus dem Orte
ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalis in anderen, als in den
durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.
Im übrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch
diesess Gesetz nicht berührt.
§ 13. Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft.
Urkundlich 2c.
3. Die in Kraft gebliebenen Zestimmungen des Gesetzes vom
31. Dezember 1842. (G.-S. 1843 S. b.)!)
18 1. Keinem selbständigen preußischen Untertan darf an dem Orte,
wo er eine Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im-
stande ist, der Aufenthalt verweigert oder durch lästige Bedingungen er-
schwert werden.]
§ 2. Ausnahmen hiervon (§ 1) finden statt:
11. wenn jemand durch ein Strafurteil in der freien Wahl seines
Aufenthalls beschränkt ist;)
2. wenn die Landespolizeibehörde nötig findet, einen entlassenen
Sträfling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen.
Hierzu ist die Landespolizeibehörde jedoch nur in Ansehung solcher
Sträflinge befugt, welche zu Zuchthaus oder wegen eines Ver-
brechens, wodurch der Täter sich als einen für die öffentliche
Sicherheit oder Moralität gefährlichen Menschen darstellt, zu irgend
einer anderen Strafe verurteilt worden oder in einer Korrektions-
anstalt eingesperrt gewesen sind.
Ueber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landespolizeibehörde
nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft zu
geben schuldig.
4. Ministerialerlaß, betr. die Erteilung von Heimatscheinen und Staats-
angehsrigkeitsausweisen, vom 25. Juli 1898. (M.-Bl. S. 150.)
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4) Ggl. auch Abt. 1 Abschn. J. S. öaff.