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der Eltern enige Landespol de zuständig, welche den letzten Staats-
A8 — tsrpu Heneiche Vleken Stagur.
angeh ihn o eine
i en Eltern eine andere die preußische Staatsangehörigkeit
*—.— — (Aufnahme-, ga•hndekhadie wr )zugestellt ha "r| at
ei Ehefrauen richtet sich die SBpänigel. nach den Verhältnissen des
es, bei Minderjährigen nach denjenigen des Vaters bzw. (nach dem
Tode Lalerdr de der #4 [( bei nicht ehelich geborenen i2 nach den-
jenigen
2. Die L. alsseibe wibehörde ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestim-
E—1 befugt, die eima —— und Staatsangehörigkeitsaus-=
unterstellle Vehörde ver-
K Die Uebertragung kann W#
a) an die Königlichen g * und die nund die alichen Polizeidirek=
tionen (aber nicht an aseier
b) an die Landräte und die — der giurwaltnge8¼ ohne Königliche
B W * — ssig für di d der
. Die Uebertra ist nur zulä ejenigen Fälle, in denen
Autra steller Freu nn in uB unteren Behörde
ach Herzunft husitz ortsangehörig ist.
C. t der —— ist bei der Wichtigkeit, die den Ausweis
— besonders in armenrechtlicher Beziehun rWI e — frwoent, ein pl kter
Gebrauch zu machen. Demgemä ewehl. sich nur insoweit, als die
Erteilung der Ausweispapiere durch den cegien spräsidenten selbst
diesem eine znwerhältnigmäßig groß Arbeitelast verursachen würde. Der
Regel nach wird zunächst nur die Ausstellung der Staatsangehörigkeits-
ausweise zu übertragen, die der Heimatscheine aber vom 2
Ssiderten in der Hand zu behalten sein. Nur da, uns ein dis r starker
Aß der Bevölkerung nach dem Auslande stattfindet, d
beider Ausweispapiere den behörden übertragen E
D. Die Unterbehörden haben die von ihnen —— Staatsangehörig-
keitsausweise und Heimatscheine in je ein es Verzeichnis ein-
zutragen, von welchem am Ende des Jahres die Regierungspräsidenten
eine bscheistei nzusenden ist.
Dieses Verzeicem muß enthalten:
1. "W7 7 Stand, Wohnung, Datum und Ort der Geburt des Nach-
uchenden,
Esebenen. Salls 7 Damen der Ehefrau, Namen, Datum und Ort der
urt seiner Kind
Sen Staat, für den er Ausweis bramragt war,
e Dauer der Hültigkeit des Ausr "es,
Auskunft über die Militärverhältnisse des Nachsuchenden und eventuell
seiner Söhne.
E. W. die eimatscheine Oesterreich-Ungarn, die Schweiz oder für einen
– aus * * bewirklsfortan hin z der Uebertrag-
kuden der Ausst keinen Un terschied
II. Vorenthaltung und Beschränkung. Die Erteilung von Ausweis-
— ges von abbersonen. welche die preußische Staatsangehörigkeit
en, zu
1. Personen, N in Daschiand bestraft sind, sofern sie sich der Strafvoll-
1) Di Aus mat ber d
dem m 5 tnh von enhee cchtigten, Sahrh en sind in
9r r Wle vom 2. Juli 1902 (M.-Bl. S. 136).
M.-Erl. vom 9. Dezember 1903 1903 (M. S##t S. 235).
c) M.-Erl. vom 27. September 1908 (M.-Bl. S. 214).
d) M.-Erl. vom 24. November 1903 (M.-Bl. S. 267).
e) M.--Erl. vom 20. November 1904 (M.-Bl. S. 277).
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