Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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streckung durch Auswanderung entzogen haben und die Strafe noch nicht 
Sllere . 
2. Steuerv ch die mit einer Staats lung im Rückstande sind, 
— * lange — die Steuerbehörde das Ausweispapier mit 
ag bele 
8. Für Oein Tes cheine gilt außerdem die Beschränkung, daß dieselben ausgestellt 
werden dür 
a) Personen männlichen Geschlechts, welche noch nicht E.B9 
d. h. das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur 
bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d. h. bis anuar * 
enigen Kalenderjahres, in welchem fie das 20. unu, r vollenhen: 
br Ehen Kalene welche sich noch nicht im ainoser ale 
befinden, für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alt 
hinausliegende Zeit nur insoweit, als fie eine Bescheinigung des — 
vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber er- 
bringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtige Dauer gesetzliche 
Hgrise nicht enta hegenstehen (Wehrordnung § 107 i 
e) Alärpssichtigen (*/. 22 der Wehrordming) nur beim Nach ihrer 
Jur## ckstellung und Hür die Dauer derselben: 
4 Wehrpflichtigen, über deren Dienstpflicht endgültige Entschei 
etroffen ist, nur, wenn sie sich über die Erfüllung ihrer mi 
Hicher ausweisen können. 
ie Abweichung von den Bestimmungen zu 3a— kann nach — 
einer Aeußerung der Ersatz= bzw. Militärbehörde die Erteitung ves Heimat. 
scheinese ausnahmsweise erfolgen, wenn dies die Landeopolizeibeh (e# 
Fris zu. r Berlin Polizeipräsident) durch besondere stände für 4O 
ertigt era 
chõ Ill. o 1. — n Staate- 
an ci w en den dur undesra e vom anuar 
47 M.S M.-Bl. 1884 S. 105) gentn 
3 — 
Wortlaute nach auf der V 
Alle tt““ veet. ““ s““4 
Amtsbezeichnung und dem Siegel des cepfäsidenten (Pol da de 
von Berlin) auszustellen. Sofern fie Pegierm von tesem elbft oder em Stell- 
vertreter ausgefertigt werden, müssen sie a cgel des igrcinhs 
Fsidenten — dessen Unterschrift in dursem e intbehr eich ist 2 
erk tragen 
ertigt Au des Kal. R 8 enten 
zusd, ——32 n r 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
Die 1t der Formulare kann Bezeichnung der Ehefrau und der 
minderjährigen Kinder, auf die sich das greeispapter * mitbezieht, benutzt 
werden wobei auf die Mi itärp icht. der Se zu achten 
ätestens vom 1. Januar 1900 ab sind nur noch olche Formulare zu 
Le u und Sitatgangehpriteits.nsweeen zu benutzen, die von der 
hiefigen Reichsdruckerei hergestellt 
IV. Gültigkeits dauer. — werden ohne Zeit- 
beschräͤntun ausgefertigt. 
HBöltinsemngs der St Er woel gae aman zu erteilen 2 
ist varch den Ilndsrstebe luß vom 20. Januar 188 — S. 86) 
WBöhstmab von fünf, Jahren beschränkt. Der wsbe en Behörde b 
überlassen, innerhalb dieses Zeitraums daner — 
Heimatscheine zu bestimmen. Eine solche W#rirun! muß erfolgen, insoweit 
S. Art. 41. Einf.-G Bürgerl. Ges.-B. u. M.-R. vom 7. Dezbr. 
1669 c. Slä31. 5 faGes a
	        
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