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WMilitärrrrhähsrise des Antragstellers und eventuell seiner Söhne dazu Anlaß
i * Nr. II sub 3).
Erneuerung. Anträgen auf Erneuerun — Heimatscheine
ist zu entsprechen, sofern keiner — umer I angegebenen de entgegenste
. Stempe Eleflicht Heimatscheine ““ 3
unterliegen nach Tarifstelle 77 8 St Hitrarergesetes vom 31. Juli 1895
einer 316 von 1 Mark 50
Wut ellun t rhenn — können den Antrag-
Aern uem esee se v* bunede durch das zuständige Konsulat (für die
Niederlande aschem dos Kaiserliche Lenpallonsult 8 Ansterdan llen.
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r Gut der gebosenen Pobslache en Prüfung der einschlägigen Berhältnisse
einbaren
end ger Ausgferticung. Bei der Ausfertigung der 8 deit mit der
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onstige erungen, die eln an e
gehen e aen u ku Bree ausgefertigte Formulare müssen kassiert
und dabmeen, ind ua
3. Auswanderungswesen.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
1 8. 140. Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft:
1. ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er-
laubnis entweder das Bundesgebict verläßt oder nach erreichtem
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit
Geldstrafe von einh ig bis zu dreitausend Mark oder mit
Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre:
2. ein Offizier oder im ierrange stehender Arzt des Beurlaubten-
standes, welcher ohne Erlaubnis auswandert: mit Geldstrafe bis u
hasmgfend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu se
onaten:
3. ein jeder Hetressichtige, ve aaslcher „ öffentlicher Bekanntmachung
einer vom Kais Krieges oder einer jsahr
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Das Srch des — chuldigten insoweit als es nach dem Er-
en des Richters zur Deckung der den An uldigten möglicherweise treffenden
i Geldstrafe und der Kosten des Angeschar erforderlich ist, mit Beschlag
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anwirbt oder den bhler zuführt,. — e 3
—. Foldat derälblich zum E— oder die Desertion des-
elben enwrtch ängnis von drei Monaten bis zu drei
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-strafe bis zu 10 Mark oder mit t. a wird .-
. wer als beurlaubter ihee oder Wehrmann der Land- oder
wehr ohne Erlauhnis auswandert, ebenso wer als SEatrau
(erster Klasse) auswandert, ohne von seiner beetehen rerh
rung der —* Anzeige erstattet zu haben.
1) Bal. M.-R. vom 8. September 1896 (M.-Bl. S. 183).