Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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WMilitärrrrhähsrise des Antragstellers und eventuell seiner Söhne dazu Anlaß 
i * Nr. II sub 3). 
Erneuerung. Anträgen auf Erneuerun — Heimatscheine 
ist zu entsprechen, sofern keiner — umer I angegebenen de entgegenste 
. Stempe Eleflicht Heimatscheine ““ 3 
unterliegen nach Tarifstelle 77 8 St Hitrarergesetes vom 31. Juli 1895 
einer 316 von 1 Mark 50 
Wut ellun t rhenn — können den Antrag- 
Aern uem esee se v* bunede durch das zuständige Konsulat (für die 
Niederlande aschem dos Kaiserliche Lenpallonsult 8 Ansterdan llen. 
— isbedurktiht Aisacltr * eiine ung 6K5 Aet zu rlh 
r Gut der gebosenen Pobslache en Prüfung der einschlägigen Berhältnisse 
einbaren 
end ger Ausgferticung. Bei der Ausfertigung der 8 deit mit der 
* 3 —— 
onstige erungen, die eln an e 
gehen e aen u ku Bree ausgefertigte Formulare müssen kassiert 
und dabmeen, ind ua 
3. Auswanderungswesen. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
1 8. 140. Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft: 
1. ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den 
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er- 
laubnis entweder das Bundesgebict verläßt oder nach erreichtem 
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit 
Geldstrafe von einh ig bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre: 
2. ein Offizier oder im ierrange stehender Arzt des Beurlaubten- 
standes, welcher ohne Erlaubnis auswandert: mit Geldstrafe bis u 
hasmgfend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu se 
onaten: 
3. ein jeder Hetressichtige, ve aaslcher „ öffentlicher Bekanntmachung 
einer vom Kais Krieges oder einer jsahr 
erl enen Err Anor ëß en * pruch mit ders 
öe zue W neben welchem 
St *—i h N aä0n werden kann. 
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Das Srch des — chuldigten insoweit als es nach dem Er- 
en des Richters zur Deckung der den An uldigten möglicherweise treffenden 
i Geldstrafe und der Kosten des Angeschar erforderlich ist, mit Beschlag 
r Wer einen D en m Militärdien einer aus 
anwirbt oder den bhler zuführt,. — e 3 
—. Foldat derälblich zum E— oder die Desertion des- 
elben enwrtch ängnis von drei Monaten bis zu drei 
r ** itt strufber 
-strafe bis zu 10 Mark oder mit t. a wird .- 
. wer als beurlaubter ihee oder Wehrmann der Land- oder 
wehr ohne Erlauhnis auswandert, ebenso wer als SEatrau 
(erster Klasse) auswandert, ohne von seiner beetehen rerh 
rung der —* Anzeige erstattet zu haben. 
1) Bal. M.-R. vom 8. September 1896 (M.-Bl. S. 183). 
 
	        
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