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§ 18. Die dem Agenten erteilte Erlaubnis kann jederzeit beschränkt
oder widerrufen werden.
Die Erlaubnis muß widerrufen werden:
a) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche die
Erteilung der Erlaubnis nach 8 13 Absatz 1 gebunden ist;
b) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Agenten
in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb dartun;
) wenn die Sicherheit ganz oder zum Teil zur Deckung der auf
ihr haftenden Ansprüche verwendet worden ist und nicht binnen
vier Wochen nach ergangener Aufforderung neu bestellt oder er-
gänzt wird.
§ 19. Gegen die auf Grund der §§ 11 bis 15 und 18 von der
höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde zulässig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerbe
beträgt zwei Wochen.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten.
§ 20. Die von den Unternehmern und von den Agenten bestellten
Sicherheiten haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebs gegenüber
den Behörden und gegenüber den Auswanderern begründeten Verbindlich-
keiten sowie für Geldstrafen und Kosten.
§ 21. Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen über den Ge-
schäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren Beaussichtigung,
namentlich auch
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen und
sonstigen Nachweisungen, sowie über die in Anwendung zu
bringenden Bertragsformulare;
d) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Be-
dingungen, welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung
und die Bestellungsurkunde aufzunehmen sind.
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern.
§ 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund
eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags.
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden,
den Beförderungspreis oder einen Teil desselben oder ihnen geleistete
Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurück-
zuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der
Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande
beschränkt werden.
§ 23. Berboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Ver-
trägen über die Beförderung:
a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis
zum vollendelen fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine
Entlassungsurkunde (§ 14 des Gesetzes über die Erwerbung und
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870) oder ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beigebracht
haben, daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht
kein Hindernis entgegensteht;