Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 112 — 
§ 18. Die dem Agenten erteilte Erlaubnis kann jederzeit beschränkt 
oder widerrufen werden. 
Die Erlaubnis muß widerrufen werden: 
a) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche die 
Erteilung der Erlaubnis nach 8 13 Absatz 1 gebunden ist; 
b) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Agenten 
in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb dartun; 
) wenn die Sicherheit ganz oder zum Teil zur Deckung der auf 
ihr haftenden Ansprüche verwendet worden ist und nicht binnen 
vier Wochen nach ergangener Aufforderung neu bestellt oder er- 
gänzt wird. 
§ 19. Gegen die auf Grund der §§ 11 bis 15 und 18 von der 
höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist Beschwerde an 
die Aufsichtsbehörde zulässig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerbe 
beträgt zwei Wochen. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. 
§ 20. Die von den Unternehmern und von den Agenten bestellten 
Sicherheiten haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebs gegenüber 
den Behörden und gegenüber den Auswanderern begründeten Verbindlich- 
keiten sowie für Geldstrafen und Kosten. 
§ 21. Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen über den Ge- 
schäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren Beaussichtigung, 
namentlich auch 
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen und 
sonstigen Nachweisungen, sowie über die in Anwendung zu 
bringenden Bertragsformulare; 
d) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Be- 
dingungen, welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung 
und die Bestellungsurkunde aufzunehmen sind. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern. 
§ 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund 
eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. 
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, 
den Beförderungspreis oder einen Teil desselben oder ihnen geleistete 
Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurück- 
zuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der 
Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäftigung im Bestimmungslande 
beschränkt werden. 
§ 23. Berboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Ver- 
trägen über die Beförderung: 
a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis 
zum vollendelen fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine 
Entlassungsurkunde (§ 14 des Gesetzes über die Erwerbung und 
den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 
1870) oder ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beigebracht 
haben, daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht 
kein Hindernis entgegensteht;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.