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b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer
Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist;
o) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen oder
von Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der
Beförderungspreis ganz oder teilweise bezahlt wird oder Vor-
schüsse geleistet werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung kann
der Reichskanzler zulassen.
§ 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach § 23,
a erforderlichen Urkunde befinden, oder welche zu den im 8§ 28 unter b
und c bezeichneten Personen gehören, können durch die Polizeibehörden
am Verlassen des Reichsgebiets verhindert werden.
Die Polizeibehörden in den Hafenorten find befugt, die Unternehmer
an der Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Beförderung auf
Grund dieses Gesetzes verboten ist.
V. Besondere Bestimmungen e chr sresche. Auswanderung nach außer-
§ 25. Verträge über die überseeische Beförderung von Auswanderern
müssen auf Beförderung und Verpflegung bis zur Landung im außer-
enropäischen Ausschiffungshafen gerichtet sein. Sie find auf die Weiter-
beförderung und Verpflegung vom Ausschiffungshafen bis an das Aus-
wanderungsziel zu erstrecken, insoweit dies bei der Erteilung der Erlanbnis
(§ 1) zur Bedingung gemacht ist.
Soll das Schiff in einem außerdeutschen Hafen bestiegen oder ge-
wechselt werden, so ist dies in den Beförderungsvertrag aufzunehmen.
§ 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur Weiter-
beförderung von einem überseeischen Platze aus ist verboten.
Dieses Verbot findet jeboch keine Anwendung auf Verträge, durch
welche der Unternehmer (§ 1) sich zugleich zur Weiterbeförderung vom
überseeischen Ausschiffungshafen aus verpflichtet.
§ 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auswanderern an dem
zu ihrer Einschiffung oder Weiterbeförderung bestimmten Orte bei jeder
nicht von ihnen selbst verschuldeten Verzögerung der Beförderung von dem
vertragsmäßig bestimmten Abfahrtstag an ohne besondere Vergütung
Unterkunft und Verpflegung zu gewähren.
§ 28. Falls die Berzögerung länger als eine Woche dauert, hat
der Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa
zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz, das Recht, von dem Vertrage
— und die Rückerstattung des gezahlten Ueberfahrtsgeldes zu
v gen.
§ 29. Die Rückerstattung des Ueberfahrtsgeldes kann auch dann
verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn begleitenden
Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder nachweislich
durch Krankheit oder durch sonstige außer seiner Macht liegende Zwischen-
fälle am Antritte der Seereise verhindert wird.
Das GEleiche gilt, wenn in Fällen des § 26 Absatz 2 die Ver-
hinderung im überseeischen Ausschiffungshafen eintritt, rücksichtlich des den
Beiterbeförderungskosten entsprechenden Teiles des %bsb.
Kode, Voltzelverordnungen. I. Be.