Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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vorläusige Unterbringung des Minderjährigen anordnen. Die Polizei- 
behörde des Aufenthaltsorts hat in diesem Falle für die Unterbringung 
des Minderjährigen in eimr Anstalt oder in einer geeigneten Familie zu sorgen. 
Die durch die vorläufige Unterbringung erwachsenden Kosten fallen, 
sofern die Ueberweisung zur Fürsorgeerziehung demnächst endgültig an- 
geordnet wird, dem verpflichteten Kommunalverbande (§ 14), anderenfalls 
demjenigen zur Last, welcher die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung 
zu tragen hat. Die Polizeibehörde hat in allen Fällen die durch die 
vorläufige Unterbringung entstehenden Kosten vorzuschießen. 
Streitigkeiten über die Angemessenheit der dem Erstattugspflichtigen 
in Rechnung gestellten Vorschüsse der Polizeibehörde entscheidet der Bezirks- 
ausschuß im Beschlußverfahren. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist 
endgültig. 
8 17. Die Kommunalverbände haben für die Ausführung der 
Fürsorgeerziehung und für die Verwaltung der von ihnen errichteten Er- 
ziehungs- und Besserungsanstalten Reglements zu erlassen. 
Die Reglements bedürfen der Genehmigung der Minister des Innern 
und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten in betreff 
derjenigen Bestimmungen, welche sich auf die Aufnahme, die Behandlung, 
den Unterricht und die Entlassung der Zöglinge beziehen. 
Hinsichtlich der Privatanstalten behält es bei den bestehenden Vor- 
schriften sein Bewenden. 
§ 21. Wer, abgesehen von den Fällen der 88 120, 235 des 
Strafgesetzbuches, einen Minderjährigen, bezüglich dessen das gerichtliche 
Verfahren auf Unterbringung zur Fürsorgeerziehung eingeleitet oder die 
Unterbringung zur Fürsorgeerziehung angeordnet ist, dem Verfahren oder 
der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht, oder ihn verleitet, sich dem Ver- 
fahren oder der Fürsorgeerziehung zu entziehen, oder wer ihm hierzu 
vorsätzlich behilflich ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und 
mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
8 22. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt.#) 
§ 23. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte wird das Gesetz vom 13. März 1878, 
betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder aufgehoben. 
Kommunalverbände, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
über geeignete Anstalten nicht in ausreichendem Maße verfügen, sollen bis 
zum 1. April 1903 bei der Unterbringung der Zöglinge den im § 10 
Abs. 1 dieses Gesetzes ausgesprochenen Beschränkungen nicht unterliegen. 
Urkundlich rc. 
3. Ministerialverordnung, betreffend die polizeiliche Ueberwachung von 
Dflege- und Siehkindern, vom 20. März 1896 (M.--Bl. S. 67.) 7 
1) Von den überaus zahlreichen Ausführ# b ¾l namenttich 
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