Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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7. Personenstandsangelegenheiten. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 169. Heen gh unterschiedt 2der vorählil verwechselt, oder wer 
ander der 
t 
“— 7 Abfich zta —— mit bis zu 2* Vebs 
Der Versuch ist strafbar. 
2. Reichsgesetz über die Beurkundung des Hersonenstandes und die 
Sheschließung, vom 6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23). (#luszug.) 
§ 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem 
Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft statigefunden 
hat, anzuzeigen. 
§ 18. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der eheliche Bater; 
2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 
3. der dabei zugegen gewesene Arzt; 
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person; 
5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge 
später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter 
Berpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige 
verhindert ist. 
§ 19. Die Anzeige ist mündlich von dem VBerpflichteten selbst oder 
durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. 
§ 20. Bei Geburten, welche sich in öffentichen Entbindungs--, 
Hebammen-, Kranken-, Gefangen= und ähulichen Anstalten, sowie in 
Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den 
Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten 
Beamten. Es genülgt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form. 
8 22, Abs. 3. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der 
Anzeige noch nicht fest, so find dieselben nachträglich und längstens binnen 
zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am 
Rande der ersten Eintragung. 
§ 23. Wenn ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben 
ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Wochentage ge- 
schehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im § 22 unter Nr. 1 bis 
3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen.) 
§ 24. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon 
spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu 
machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen 
1) Val. M.-R. betr. die nach Einführung d. B.-Ges.-B. eintretenden Ver- 
— in der Beurkundung des — ν vom un Oktober 1899. 
— 
S ## § 23 in der Fassung des Gesetzes vom 14. April 1905. (R.-G.-Bl.
	        
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