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und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebuis behufs Ein-
tragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.
§ 56. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochen-
tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist,
anzuzeigen.
§ 57. Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und
wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, der-
jenige, in dessen Wohnung oder Behausfung der Sterbefall sich ereignet hat.
§ 58, Abs. 1. Die 88 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf
die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung.
§ 67. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nach-
gewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen
sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft.
§ 68.1) Wer den in den §8 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vor-
geschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafoerfolgung tritt
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten,
doch rechtzeitig gemacht worden ist.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder
zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu
durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag
von fünfzehn Mark nicht Übersteigen dürfen.
8. Führung und Tenderung von Namen.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Lit wird bestraft:
8. wer unbesugt Adelsprädikate annimmt, ingleichen wer sich eines
ihm im nicht zu t lenimenden Namens einem aentzuln Beamten gegen-
2. Bürgerliches Gesetzbuch.
§ 12. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Terete
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1) Val. M.-Erl. betr. die Fests der im § 68 Abs. 1 u. 2 des Personen-
stundegesetes vorgesehenen Strafen, —5 Auguft 1908. DE S. 187.)