Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Den Offizieren und Sanitälsoffizieren der Landwehr zweiten Auf- 
gebots darf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur erteilt werden, 
nachdem sie auf die von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die 
Militärbehörde gemachte Anzeige ihre Verabschiedung erhalten haben. 
Bezügliche Gesuche 2c. find an das zuständige Bezirkskommando zu 
richten und werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden. 
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbei- 
führung der Verabschiedung weiter befördert. 
112. Bei Erteilung von Auslandspässen an Personen des Be- 
mlaubtenstandes ist darauf zu achten, daß dieselben der ihnen nach 
§ 1114, obliegenden Verpflichtung nachkommen (§ 106,). 
116. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land- 
und Seewehr ersten Aufgebots, sowie der Ersatzreserve und Marineersatz- 
reserve darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienst einbe- 
rufen find, die Erlaubnis zur Auswanderung (Entlassung aus der Reichs- 
angehörigkeit) nicht verweigert werden. 
Vor Erteilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch 
die Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mitteilung zu machen. Die 
Aushändigung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das 
Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einbe- 
rufung zum aktiven Dienst nicht entgegensteht. 
d) Mannschaften der Land-- und Seewehr zweiten Aufgebots be- 
dürfen keiner Erlaubnis zur Auswanderung; dieselben find vielmehr nur 
verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Answanderung der zuständigen 
Kontrollstelle Anzeige zu machen. 
Meldepftiicht. 
§ 25. 1. Nach Beginn der Militärpflicht (§ 22,,)) haben die Wehr- 
pflichtigen die Pflicht, sich zur Anfnahme in die Rekrutierungsstammrolle 
(§ 3%) anzumelden (Meldepflicht). 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 
erfolgen. 
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, 
an welchem der Militärpflichtige seinen danernden Aufenthalt hat. 
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirtschaftsbeamte, 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter 
und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militär- 
pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder 
in Arbeit stehen; 
b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger 
Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, 
der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem 
Orte wohnen. 
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet 
er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
	        
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