Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Auf- 
enthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur 
Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen 
Orte, in welchem die Eltern oder Familienhiä#upter ihren letzten Wohnfitz 
hatten. 
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtsverzeichnis 
vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach 
Ziffer 2 oder 3 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf 
der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute 2c.), 
so haben ihre Eltern, Bormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die 
Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 genaunten Zeitraums zur 
Stammrolle anzumelden. 
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vor- 
stehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf., Besserungs- 
und Heilanstalten in betreff der daselbst untergebrachten Militärpflichtigen 
aufzuerlegen. 
7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorge- 
schriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu 
wiederholen, bis eine endgüllige Entscheidung über die Dienstverpflichtung 
durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (S 28,). 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten 
Militärpflichtjahre erhaltene Losungsschein (8 67) vorzulegen. 
Außerdem sind etwa eingetretene Beränderungen (in betreff des 
Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind 
nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit- 
raum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder üÜüber 
das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (8 29,)). 
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im 
Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder 
Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk 
verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim 
Abgange der Behörde oder der Person, welche sie in die Stammrolle auf- 
genommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, 
welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu 
melden (47.0). 
10. Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet 
nicht von der Meldepflicht. 
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur 
Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark 
oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Be- 
seitigung nicht in dem Willen des Meldbepflichtigen lag, so tritt keine 
Strafe ein (8 260). 
Gestellungspflicht. 
§ 26. 1. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen,
	        
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