Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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sich behufs Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienst- 
verpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die Gestellung sindet 
höchstens zweimal jährlich statt. 
2. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungs- 
Pllichtg. in welchem er sich zur Stammrolle zu melden hat (8 25, bis ). 
4. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von 
der Gestellungspflicht (Ziffer 7). 
5. Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht 
jährlich sowohl vor der Ersatzkommission als auch vor der Oberersatz- 
kommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden 
hiervon ganz oder teilweise entbunden sind (Siehe 88 62,, 72, und 42)), 
6. Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Ge- 
stellung fsind an den Zioilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen 
Anshebungsbezirks zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 odber 3 
zu gestellen haben (8 62).). 
7. Militärpflichtige, welche in den Terminenu vor den Ersatzbehörden 
nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere 
Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft 
bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vorteile der 
Losung (8 66) entzogen werden. 
Ist diese Versäumnis in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, 
oder liegen die Voraussetzungen des § 140 des Str.-G. vor, so find sie, 
unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe, als unsichere Dienstpflichtige 
66#c) zu behandeln. 
8. Ist die Versäumnis der Gestellungspflicht durch Umstände herbei- 
geführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen 
lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. 
Mitwirkung von Zivilbehörden. 
§ 106. 1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden find 
verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und 
Landwehrbehörden bei der Kontrolle und allen hiermit im Zusammenhange 
stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.)) 
2. a) Diese Unterstützung liegt im wesentlichen den Polizeibehörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter 
ihren Sitz nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
b) Bei der Unterstützung in der Kontrolle ist davon auszugehen, 
daß regelmäßig jeder Wehrpflichtige im Alter vom vollenbeten 20. bis 
zum vollendeten 45. Lebensjahre einen Ausweis über seine Miliärver= 
hälinisse haben muß. 
Tc) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Ge- 
meindebehörden 2c. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen 
Konnolle, und zwar: 
1) Bgl. die im R.C. Bl. für 1901 und in sämtlichen Amtsblättern ab- 
* nhaltspunkte für Gemeinde und Polizeibehörden zur Mitwirkung 
Ausübung der militärischen Koutrolle 
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