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sich behufs Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienst-
verpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die Gestellung sindet
höchstens zweimal jährlich statt.
2. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungs-
Pllichtg. in welchem er sich zur Stammrolle zu melden hat (8 25, bis ).
4. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von
der Gestellungspflicht (Ziffer 7).
5. Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht
jährlich sowohl vor der Ersatzkommission als auch vor der Oberersatz-
kommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden
hiervon ganz oder teilweise entbunden sind (Siehe 88 62,, 72, und 42)),
6. Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Ge-
stellung fsind an den Zioilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen
Anshebungsbezirks zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 odber 3
zu gestellen haben (8 62).).
7. Militärpflichtige, welche in den Terminenu vor den Ersatzbehörden
nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere
Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft
bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vorteile der
Losung (8 66) entzogen werden.
Ist diese Versäumnis in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt,
oder liegen die Voraussetzungen des § 140 des Str.-G. vor, so find sie,
unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe, als unsichere Dienstpflichtige
66#c) zu behandeln.
8. Ist die Versäumnis der Gestellungspflicht durch Umstände herbei-
geführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen
lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
Mitwirkung von Zivilbehörden.
§ 106. 1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden find
verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und
Landwehrbehörden bei der Kontrolle und allen hiermit im Zusammenhange
stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.))
2. a) Diese Unterstützung liegt im wesentlichen den Polizeibehörden ob.
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter
ihren Sitz nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
b) Bei der Unterstützung in der Kontrolle ist davon auszugehen,
daß regelmäßig jeder Wehrpflichtige im Alter vom vollenbeten 20. bis
zum vollendeten 45. Lebensjahre einen Ausweis über seine Miliärver=
hälinisse haben muß.
Tc) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Ge-
meindebehörden 2c. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen
Konnolle, und zwar:
1) Bgl. die im R.C. Bl. für 1901 und in sämtlichen Amtsblättern ab-
* nhaltspunkte für Gemeinde und Polizeibehörden zur Mitwirkung
Ausübung der militärischen Koutrolle
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