— 134 —
4. Gesetz, betreffend den Handel mit Anteilen und Abschnitten von
Cosen zu Privatlotterien und Ausspielungen, vom 19. April 18094.
Wir Wilhelm ꝛc. verordnen für den Umfang unserer Monarchie,
unter Zustimmung beider Häuser des Landtages was folgt:
Einziger Paragraph.
Wer gewerbmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Ab-
schnitte von Losen zu Privatlotterien und Ausspielungen, oder Urkunden,
durch welche solche Anteile oder Abschnitte zum Eigentum oder zum Ge-
winnbezuge übertragen werden, feilbietet oder veräußert, wird mit einer
Geldstrafe von einhundert bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der ein solches Geschäft als
Mitlielsperson befördert.
Urkundlich rc. 1
5. Gesetz, betr. das Derbot des Hrivathandels mit Staatslotterie-
losen, vom 18. August 1891. (G.-S. S. 353.)1)
Einziger Paragraph.
Wer ohne staatliche Ermächtigung gewerbsmäßig Lose oder Losab-
schnitte der Königlich Preußischen Staatslotterie, oder Urkunden, durch
welche Anteile an solchen Losen oder Losabschnitien zum Eigentum oder
zum Gewinnbezug übertragen werden, feilbietet oder veräußert oder zeit-
weise an einen anderen überläßt, wird mit einer Geldstrafe von einhundert
bis eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher ein solches Geschäft als
Mittelsperson befördert.
6. Gesetz, betr. die bsahlungegeschäfte vom 16. Mai 1894.
(R.-G.-Bl. S. 450.) — Auszug.—
§ 7. Wer Lotterielose, Iahaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom
8. Juni 1871, R.-G.-Bl. S. 210) oder Bezugs= oder Anteilscheine auf
solche Lose oder Inhaberpapiere gegen Teilzahlung verkauft oder durch
sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor
oder nach der Zahlung des Preises erfolgt.
7. Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894. (R.-G.-Bl. 1900 S. 275.)
§ 22. Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen ver-
anstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige An-
zahl der Lose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus-
gegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate zu
bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
§ 24. Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung
der t Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht begonnen werden.
Betreffs der Ueberwachung der Lotteri äfte vgl. M.-Erl. vom
9. Jams 1902 und 16. August 14. (M.-Bl. u. 158)