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6 5. Die Hälfte des Ertrags der Neichsstempelabgabe von Wettleinsätzen
bei Pferderennen wird im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht
bereitgestellt und zur Berwendung für diese Zwecke an die Regierungen
der Einzelstaaten nach dem Verhältuis ausgezahlt, nach welchem biese Ab-
gaden in ihrem Gebiet aufgebracht sind.
8§ 6. Mit Gefängnis von ein bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
von fünfhundert bis eintausendfünfhundert Mark wird, sofern nicht nach
anderen Gesetzen eine höhere Strafe eintritt, bestraft:
1. wer ein Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderenne#n
ohne die vorgeschriebene Erlanbnis betreibt,
2. wer den Vorschriften des 8 3 zuwiderhandelt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnisstrafe
bis zu einem Monat oder auf Gelbstrafe bis zu fünfhundert Mark
erkannt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hörnup-Haff, den 4. Juli 1905.
12. Rollektenwesen.
1. Allerhöchster Erlaß vom 16. Februar 1856. (M.-Bl. S. 116.)
§ 1. Die Leitung des Kollektenwesens in der evangelischen Landes-
kirche geht vom 1. April 1856 ab unter den nachstehend bezeichneten
Maßgaben#y auf den evangelischen Oberkirchenrat über.
2. Generalfynodalordnung vom 20. Januar 1876. (G.-S. S. 7.)
8§ 13. Anordnungen der Kirchenregierung wegen Einführung neuer,
regelmäßig wiederkehrender, sowie wegen Abschaffung bestehender landes-
kirchlicher Kollekten bedürfen der Zustimmung der Generalsynode.
3. Gesetz, betr. die evangelische Uirchenverfassung, vom 3. Juni 1876.
(G.S. S. 125.)
Art. 24. Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden
Fällen:
7. bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von
Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude, unbeschadet des
Artikels 10 Nr. 4.
Art. 10. Die Provinzialsynode übt die ihr in der Kirchengemeinde-
znd Synohalordnung vom 10. September 1873 zugewiesenen Rechte in
betreff:
4. der Verwendung des Ertrages der vor dem jedesmaligen Zu-
sammentritt der Provinzialsynode oder alljährlich in der Provinz
einzusammelnden Kirchen= und Hauskollekten zum besten der
dürftigen Gemeinden des Bezirks (§ 65 Nr. 8).
1) Val. Verordnung vom 9. September 1876. (G.S. S. 395.)