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II. Ordnung der Presse.
§9 6. Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden
Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie
für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name
und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift
— des Berfassers oder Herausgebers genaunt sein. An Stelle des
Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das
Handelsregister eingetragenen Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift find die nur zu den Zwecken
des Gewerbes und Berkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden
Druckschriften, als: Formulare, Preiszeitel, Visitenkarten und dergleichen,
sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als
Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden
Person enthalten.
§ 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder
kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druck-
schriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer,
jedem Stück oder Heft Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs
enthalten.
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure
ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit
Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der
benannten Personen die Redaktion besorgt.
§ 8. Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen
nur Personen sein, welche verfügungsmäßig, im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind, und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt haben.
§ 9. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druck-
schrift muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt,
ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die
Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgelllich abliefern.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche
ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der
Industrie dienen.
§ 10. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift,
welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Be-
hörden mitgereilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Berlangen
gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden
nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen.
§5 11. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift
ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf
Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson, sofern
die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren
Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt, aufzunehmen.
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächst-
folgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar