Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der in 
der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung 
als vorschriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine 
Bersammlung die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen 
wieder aufnimmt. 
§ 2. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf 
öffentliche Angelegenheiten bezwecken, find verpflichtet, Statuten des Vereins 
und das Verzeichnis der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung 
des Bereins, und jede Aenderung der Statuten oder der Bereinsmitglieder 
binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde 
zur Kenninisnahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf 
bezügliche Auskunft zu erteilen. 
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der 
Statuten und der Berzeichnisse, oder der Abänderungen derselben, sofort 
eine Bescheinigung zu erteilen. 
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen be- 
ziehen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine und deren Versamm- 
lungen, wenn diese Vereine Korporationsrechte haben. 
§& 3. Wenn für die Versammlungen eines Vereins, welcher eine 
Einwirkung auf offentliche Angelegenheiten bezweckt, Ort und Zeit statuten- 
mäßig oder durch einen besonderen Beschluß im voraus feststeht, und 
dieses wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der ersten Versammlung 
zur Kenninis der Ortspolizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es 
einer besonderen Anzeige, wie sie der § 1 erfordert, für die einzelnen 
Versammlungen nicht. 
§ 4. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung, in 
welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten werden sollen, 
einen oder zwei Polizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als 
Abgeordnete zu senden. 
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte find, nur in ibrer 
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen 
Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch 
besondere Abzeichen erkennbar sein. 
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen 
auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Personen 
der Redner gegeben werden. 
§ 5. Die Abgeordneten der Polizeibehörde find, vorbehaltlich des 
gegen die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, so- 
fortjede Versammlung aufzulösen, bezüglich deren die Bescheinigung der 
erfolgten Anzeige (68 1 und 3) nicht vorgelegt werden kann. Ein gleiches 
gilt, wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, 
die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; 
oder wenn in der Versammlung Be#waffnete erscheinen, die der Aufforde- 
rung der Abgeordneten der Obrigkeit enigegen nicht entfernt werden. 
6. Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung 
für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.