Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der in
der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung
als vorschriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine
Bersammlung die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen
wieder aufnimmt.
§ 2. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf
öffentliche Angelegenheiten bezwecken, find verpflichtet, Statuten des Vereins
und das Verzeichnis der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung
des Bereins, und jede Aenderung der Statuten oder der Bereinsmitglieder
binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde
zur Kenninisnahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf
bezügliche Auskunft zu erteilen.
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der
Statuten und der Berzeichnisse, oder der Abänderungen derselben, sofort
eine Bescheinigung zu erteilen.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen be-
ziehen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine und deren Versamm-
lungen, wenn diese Vereine Korporationsrechte haben.
§& 3. Wenn für die Versammlungen eines Vereins, welcher eine
Einwirkung auf offentliche Angelegenheiten bezweckt, Ort und Zeit statuten-
mäßig oder durch einen besonderen Beschluß im voraus feststeht, und
dieses wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der ersten Versammlung
zur Kenninis der Ortspolizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es
einer besonderen Anzeige, wie sie der § 1 erfordert, für die einzelnen
Versammlungen nicht.
§ 4. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung, in
welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten werden sollen,
einen oder zwei Polizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als
Abgeordnete zu senden.
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte find, nur in ibrer
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen
Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch
besondere Abzeichen erkennbar sein.
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen
auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Personen
der Redner gegeben werden.
§ 5. Die Abgeordneten der Polizeibehörde find, vorbehaltlich des
gegen die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, so-
fortjede Versammlung aufzulösen, bezüglich deren die Bescheinigung der
erfolgten Anzeige (68 1 und 3) nicht vorgelegt werden kann. Ein gleiches
gilt, wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden,
die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten;
oder wenn in der Versammlung Be#waffnete erscheinen, die der Aufforde-
rung der Abgeordneten der Obrigkeit enigegen nicht entfernt werden.
6. Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung
für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu