Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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hat (§ 8), so ist sie gehalten, binnen achtundvierzig Stunden nach der 
Schließung davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche zur Schließung 
Anlaß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet 
die Staatsanwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, 
eine Anklage darauf zu gründen, so hat die Ortspolizeibehörde auf die 
ihr durch die Staatsanwaltschaft binnen weiteren acht Tagen zu erteilende 
Nachricht die Schließung des Vereins aufzuheben. Andernfalls muß die 
Staatsanwaltschaft ebenfalls binnen acht Togen entweder die Anklage er- 
heben oder binnen gleicher Frist die Voruntersuchung beantragen. Als- 
dann ist vom Gerichte sofort Beschluß darüber zu fassen, ob die vor- 
läufige Schließung des Vereins bis zum Erkenninisse in der Hauptsache 
fortdauern soll. 
§ 17. Ber an einem Aufzuge oder an einer Versammlung unter 
freiem Himmel teilnimmt, zu welcher die nach dem gegenwärtigen Ge- 
setze erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist, wird mit einer Geldbuße 
von einem bis fünf Talern bestraft. 
Wer zu einer solchen Versammlung oder zu einem solchen Aufzuge 
vor Eingang der obrigkeitlichen Erlaubnis auffordert oder auffordern läßt, 
oder darin als Ordner, Leiter oder Redner tälig ist, wird mit Geldbuße 
von fünf bis fünfzig Talern oder mit Gefängnis von acht Tagen bis zu 
drei Monaten bestraft. 
Diese Strafen find jederzeit verwirkt, wenn die Bersammlung oder 
der Aufzug in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen, 
oder wenn eine Volksversammlung in den Fällen des § 11 statltgefunden 
hat. In allen anderen Fällen sind die Teilnehmer und selbst diejenigen, 
welche als Redner aufgetreten sind, nur dann strafbar, wenn die Ber- 
sagung der Genehmigung oder das nachträgliche Verbot vorher öffentlich 
oder den Teilnehmern besonders bekannt gemacht war. Wird die Nicht- 
genehmigung oder das Verbot während der Versammlung oder während 
des Aufzuges selbst bekannt gemacht, so kann sich wegen seiner späteren 
Beteiligung niemand mit Unkenntnis der Wichtgenehmigung oder des Ver- 
botes entschuldigen. 
§ 18. Wer gegen das Verbot des § 7 in einer Versammlung 
bewaffnet erscheint, wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
§ 19. Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu er- 
scheinen, oder die Aufforderung hierzu verbreiten läßt, oder in einer Ver- 
sammlung Waffen austeilt, wird mit Gefängnis von sechs Wochen bis zu 
einem Jahre bestraft. 
§ 20. Die in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Hand- 
lungen sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Schwurgerichte in Ansehung 
der in Versammlungen begangenen politischen Vergehen, von der Kompe- 
tenz der Schwurgerichte ausgeschlossen, selbst wenn sie durch die Presse 
begangen sind. 
§ 21. Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten 
angeordneten Versammlungen und die Versammlungen der Mitglieder 
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