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sofern ihr Geschäftsbetrieb durch die Satung oder die sonstigen Geschäfts-
unterlagen auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, durch
Landesbehörden, anderenfalls durch die hierzu bestellte Reichsbehörde
ansgeübt.
§ 3. Die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmungen, deren
Geschäftsbetried auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, kaun
auf Antrag dieses Bundesstaats mit Zustimmung des Bundesrats durch
Kaiserliche Verordnung der Reichsbehörde übertragen werden.
Im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen kann der
Reichskanzler bestimmen, daß Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich
zwar über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, aber sachlich,
brilich oder hinsichtlich des Personenkreises eng begrenzt ist, durch die
Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen
Gebiele sie ihren Sitz haben.
II. Zulassung zum Geschäftsbetriebe.
§ 4. Bersicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist der Geschäftsplan
einzureichen, welcher den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens,
das räumliche Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich
auch diejenigen Berhältnisse klarzulegen hat, aus denen sich die dauernde
Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll.
Als Bestandteile des Geschäftsplans find insbesondere einzureichen:
1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, sofern die Unter-
nehmung auf solchen beruht;
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen
Geschäftsunterlagen, soweit solche nach der Art der zu betreibenden
Versicherungen erforderlich sind.
§ 5. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt unabhängig von dem
Nachweis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des
Unternehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf
ein kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschränkung bezw. für den
Umfang des Reichs.
§ 6. Die Erlaubnis darf Personenvereinigungen, welche die Ber-
sicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseiligkeit be-
treiben wollen, nur erteilt werden, wenn diese Vereinigungen in der
Form von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (S8 15 bis 53) er-
richtet werden.
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung sowie
zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelversicherung darf
die Erlaubnis außer Bersicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur an
Aktiengesellschaften erteilt werden.
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die In-
validitäts-, Alters-, Wittwen-, Waisen-, Aussteuer-- und Militärdienstver-
sicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten.
§ 7. Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden,
wenn