Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8 27. Die Satzung soll über die Voraussetzungen, unter denen die 
Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere 
darüber Bestimmung treffen, inwieweit zuvor die sonst vorhandenen 
Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind. 
Die Satzung soll ferner bestimmen, in welcher Weise die Nachschüsse 
oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden. 
§ 28. Die Satzung hat über die Form Bestimmung zu treffen, in 
der die Bekanntmachungen des Bereins zu erfolgen haben. 
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, find, 
wenn der Geschäftsbetrieb des Bereins sich über das Gebiet eines Bundes- 
staates hinaus erstreckt, in den Reichsanzeiger einzurücken. Ist der Ge- 
schäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt, so kann die 
Landeszentralbehörde an Stelle des Reichsanzeigers ein anderes Blatt 
bestimmen. Weilere Blätlter bestimmt die Satzung. 
§ 29. Die Satzung hat über die Bildung eines Vorstandes, eines 
Aufsichtsrats und eines obersten Organs (Versammlung von Mitgliedern 
oder von Vertretern der Mitglieder) Bestimmung zu treffen. 
Die durch das oberste Organ auszuübenden Obliegenheiten können 
auf mehrere dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Üübergeordnete Organe 
verteilt sein. 
§ 30. Der Berein ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen 
Sitz hat, von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aussichts- 
rats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Bon jeder Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (8 15) 
hat die Aufsichtsbehörde dem Registergerichte Mitteilung zu machen. 
§ 31. Der Anmeldung find beizufügen: 
1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe; 
2. die Satzung; 
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Auf- 
sichisrats; 
4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst 
einer Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrats darüber, 
inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung gedeckt und 
in ihrem Besitz ist. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur 
Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht 
in lurschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
§ 32. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma 
und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf welche sich der 
Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem 
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, und die Mitglieder des 
Vorstandes anzugeben. 
Enthält die Satzung besondere Bestimmungen über die Dauer des 
Bereins oder über die Befugnis der Mitglieder des Vorstandes oder der 
Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so find auch diese Bestimmungen 
einzutragen.
	        
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