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ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein-
schreiten die im § 34 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorgenommen
werden.
§ 36. Auf das oberste Organ finden die für die Generalver-
sammlung der Aktionäre gegebenen Vorschriften der §§ 250, 251, des
§ 252 Abs. 3, 4, der §§ 253, 256 bis 261, 264, 265, des § 266
Abs. 1, des § 267 Abs. 1, 2, der §§ 268 bis 273 des Handelsgesetz-
buchs und, wenn als oberstes Organ die Versammlung der Mitglieder
bestellt ist, auch die Vorschriften des § 252 Abs. 2 und der §8§8 254,
255, 263 des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entsprechende
Anwendung:
1. soweit nach diesen Vorschrifien einer Minderheit von Aktiondren,
deren Anteile den zehnten oder den zwanzigsten Teil des Grund-
kapitals erreichen, gewisse Rechte gewährt find, hat die Satzung
die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs
zu bestimmen; ·
2. die bezeichneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwendung,
als sie eine Hinterlegung von Aktien oder die Angabe des Be-
trags der vertretenen Aktien vorschreiben;
3. die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubnis zum Geschäfts-
betriebe gestatten, daß die Kosten der Errichtung und die im
ersten Geschäftsjahr entstehenden Kosten der Einrichtung, soweit
sie weder die Hälfie des gesamten Gründungsfonds noch den
bar eingezahlten Teil übersteigen, auf mehrere, höchstens jedoch
auf die ersten fünf Geschäftsjahre verteilt werden und der jedes-
mal verbleibende Rest als Aktivum in die Bilanz eingestellt wird.
Die Satzung hat die Form und, soweit nicht nach Abs. 1 die
§§ 254, 255 des Handelsgesetzbuchs zur entsprechenden Anwendung ge-
langen, auch die Voraussetzungen und die Frist für die Berufung des
obersten Organs zu bestimmen.
§ 37. Die Satzung hat die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung
eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden außergewöhnlichen Ver-
lustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen,
welche hierzu jährlich zurückzulegen sind, und den Mindestbetrag, bis zu
dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.
Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungs-
fonds Abstand genommen werden darf (8 23), kann die Aufsichtsbehörde
auch gestatten, von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.
8 38. Ein nach der Bilanz sich ergebender Ueberschuß kommt, so-
weit er nicht nach der Satzung dem Reservefonds oder anderen Rücklagen
zuzuführen oder zur Verteilung von Tantiemen zu verwenden oder auf
das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, zur Verteilung untek die in
der Satzung bestimmten Mitglieder.
Die Satzung hat über den Maßstab der Verteilung sowie darüber
zu bestimmen, ob die Verteilung nur unter die am Schlusse des Ge-
schäftsjahrs vorhandenen oder auch unter ausgeschiedene Mitglieder er-
folgen soll.