Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 168 — 
Die Verteilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der Errichtung 
und der ersten Einrichtung (8 36 Abs. 1 Nr. 3) getilgt sind. 
§ 39. Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten Organs 
geändert werden. 
Die Bornahme von Aeuderungen, die nur die Fassung betreffen, 
kann durch Beschluß des obersten Organs dem Ausfsichtsrat übertragen 
werden. 
Der Aussichtsrat kann durch Beschluß des obersten Organs ermächtigt 
werden, den Aenderungsbeschluß für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde 
vor der Genehmigung die Bornahme von Aenderungen verlangt, diesen 
Aenderungen sich zu unterziehen. 
Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein 
Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingefübrt werden soll, einer 
Mehrheit von drei Bierteilen der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann 
noch andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen Beschlüssen der im 
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art bedarf es einer solchen Mehrheit nur daun, 
wenn die Satzung nicht andere Erfordernisse aufstellt. 
§ 40. Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsur- 
kunde beizufügen. 
Bei der Eintragung genügt, soweil nicht die Aenderung die im 8 32 
bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht 
eingereichten Urkunden über die Aenderung. Die öffentliche Bekannt- 
machung findet in betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im 
§ 33 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen. 
Die Aenderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in 
dessen Bezirke der Berein seinen Sitz hat, in das Handelsregister einge- 
tragen worden ist. 
§ 41. Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 bis 3 finden auf Aende- 
rungen der nach § 9 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen 
entsprechende Anwendung. 
Der Aufsichtsrat kann durch die Satzung oder durch Beschluß des 
obersten Organs ermächtigt werden, dringliche Aenderungen der allgemeinen 
Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig 
vorzunehmen. Diese Aenderungen sind dem obersten Organe bei seinem 
nächsten Zusammentritte vorzulegen. Sie find außer Kraft zu setzen, wenn 
das oberste Organ dies verlangt. 
Durch eine Aenderung der Satzung oder der allgemeinen Versicherungs- 
bedingungen wird ein bestehendes BVersicherungsverhältnis nur berührt, 
wenn der Versicherte der Aenderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt 
nicht von der Aenderung solcher Bestimmungen, für welche die Satzung 
ausdrücklich vorsieht, daß ihre Aenderung auch mit Wirkung für die be- 
stehenden Versicherungsverhältnisse geschehen kann. 
§ 42. Durch den Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit wird 
der Verein aufgelöst. 
8 43. Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste 
Organ beschlossen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.