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Die Verteilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der Errichtung
und der ersten Einrichtung (8 36 Abs. 1 Nr. 3) getilgt sind.
§ 39. Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten Organs
geändert werden.
Die Bornahme von Aeuderungen, die nur die Fassung betreffen,
kann durch Beschluß des obersten Organs dem Ausfsichtsrat übertragen
werden.
Der Aussichtsrat kann durch Beschluß des obersten Organs ermächtigt
werden, den Aenderungsbeschluß für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde
vor der Genehmigung die Bornahme von Aenderungen verlangt, diesen
Aenderungen sich zu unterziehen.
Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein
Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingefübrt werden soll, einer
Mehrheit von drei Bierteilen der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann
noch andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen Beschlüssen der im
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art bedarf es einer solchen Mehrheit nur daun,
wenn die Satzung nicht andere Erfordernisse aufstellt.
§ 40. Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsur-
kunde beizufügen.
Bei der Eintragung genügt, soweil nicht die Aenderung die im 8 32
bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht
eingereichten Urkunden über die Aenderung. Die öffentliche Bekannt-
machung findet in betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im
§ 33 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Aenderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in
dessen Bezirke der Berein seinen Sitz hat, in das Handelsregister einge-
tragen worden ist.
§ 41. Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 bis 3 finden auf Aende-
rungen der nach § 9 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen
entsprechende Anwendung.
Der Aufsichtsrat kann durch die Satzung oder durch Beschluß des
obersten Organs ermächtigt werden, dringliche Aenderungen der allgemeinen
Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig
vorzunehmen. Diese Aenderungen sind dem obersten Organe bei seinem
nächsten Zusammentritte vorzulegen. Sie find außer Kraft zu setzen, wenn
das oberste Organ dies verlangt.
Durch eine Aenderung der Satzung oder der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen wird ein bestehendes BVersicherungsverhältnis nur berührt,
wenn der Versicherte der Aenderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt
nicht von der Aenderung solcher Bestimmungen, für welche die Satzung
ausdrücklich vorsieht, daß ihre Aenderung auch mit Wirkung für die be-
stehenden Versicherungsverhältnisse geschehen kann.
§ 42. Durch den Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit wird
der Verein aufgelöst.
8 43. Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste
Organ beschlossen werden.