Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Bundesrate gewählt. Die Ernennung der ständigen Mitglieder erfolgt, 
soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reichs= oder Staatsdienst ein 
anderes Amt bekleiden, für die Dauer dieses Amtes berufen werden, auf 
Lebenszeil. 
Die Übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt. 
Die Mitlglieder des Aufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter 
oder Beamte von öffentlichen Verficherungsanstalten sein. 
§ 71. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aufsichtsamts 
für Privatversicherung mit den seiner Aufsicht unterstehenden Unternehmungen 
können nach Bedarf vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der be- 
teiligten Landesregierung aus der Mitte der Landesbeamten besondere 
Kommissare bestellt werden, welche im Auftrag und nach näherer An- 
ordnung des Amies bestimmten Unternehmungen gegenüber mit der Aus- 
übung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden. 
Die Bestimmung des 8 70 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 
§ 72. Zur Mitwirkung bei der Aufssicht wird bei dem Amte ein 
aus Sachverständigen des Versicherungswesens bestehender Beirat gebildet, 
dessen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf fünf 
Jahre ernannt werden.7) 
Die Mitglieder des Versicherungsbeirats find berufen, das Amt auf 
Erfordern bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse gutachtlich zu beraten 
und bei den in den §8§ 73 bis 76 bezeichneten Entscheidungen mit 
Stimmrecht milzuwirken. 
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre 
Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der 
Reisekosten nach festen, von dem Reichskanzler bestimmten Sätzen. Die 
Vorschriften des § 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. S. 61), finden auf sie 
keine Anwendung. 
Die Bestimmung des § 70 Abs. 4 findet auch hier entsprechende 
Anwendung. 
&* 73. Das Aufsichtsamt für Privatversicherung entscheidet auf Grund 
mündlicher Beratung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungs- 
beirats 
1. über die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (88 4 
bis 7), 
. über die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplaus 
(§ 13), sofern bei dem Aufsichtsamte Bedenken bestehen, 
über die Genehmigung einer Bestandsveränderung (§ 14), 
. über die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungsvereins 
auf Gegenseitigkeit (8 43), 
über die Anerkennung eines Vereins als eines kleineren (8 53), 
. über den Erlaß einer Anordnung der im § 64 Abs. 2 be- 
zeichneten Art, sofern damit eine Strafandrohung nach § 64 
Abs. 3 verbunden werden soll, 
1) Val. hierzu Bekanntmachung vom 20. Mai 1904. (R.-G.-Bl. S. 215.) 
S P 8
	        
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