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Bundesrate gewählt. Die Ernennung der ständigen Mitglieder erfolgt,
soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reichs= oder Staatsdienst ein
anderes Amt bekleiden, für die Dauer dieses Amtes berufen werden, auf
Lebenszeil.
Die Übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt.
Die Mitlglieder des Aufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter
oder Beamte von öffentlichen Verficherungsanstalten sein.
§ 71. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aufsichtsamts
für Privatversicherung mit den seiner Aufsicht unterstehenden Unternehmungen
können nach Bedarf vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der be-
teiligten Landesregierung aus der Mitte der Landesbeamten besondere
Kommissare bestellt werden, welche im Auftrag und nach näherer An-
ordnung des Amies bestimmten Unternehmungen gegenüber mit der Aus-
übung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden.
Die Bestimmung des 8 70 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 72. Zur Mitwirkung bei der Aufssicht wird bei dem Amte ein
aus Sachverständigen des Versicherungswesens bestehender Beirat gebildet,
dessen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf fünf
Jahre ernannt werden.7)
Die Mitglieder des Versicherungsbeirats find berufen, das Amt auf
Erfordern bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse gutachtlich zu beraten
und bei den in den §8§ 73 bis 76 bezeichneten Entscheidungen mit
Stimmrecht milzuwirken.
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre
Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der
Reisekosten nach festen, von dem Reichskanzler bestimmten Sätzen. Die
Vorschriften des § 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. S. 61), finden auf sie
keine Anwendung.
Die Bestimmung des § 70 Abs. 4 findet auch hier entsprechende
Anwendung.
&* 73. Das Aufsichtsamt für Privatversicherung entscheidet auf Grund
mündlicher Beratung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungs-
beirats
1. über die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (88 4
bis 7),
. über die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplaus
(§ 13), sofern bei dem Aufsichtsamte Bedenken bestehen,
über die Genehmigung einer Bestandsveränderung (§ 14),
. über die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit (8 43),
über die Anerkennung eines Vereins als eines kleineren (8 53),
. über den Erlaß einer Anordnung der im § 64 Abs. 2 be-
zeichneten Art, sofern damit eine Strafandrohung nach § 64
Abs. 3 verbunden werden soll,
1) Val. hierzu Bekanntmachung vom 20. Mai 1904. (R.-G.-Bl. S. 215.)
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