Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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lehnung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen die 
Vorschrift des § 73 Abfs. 3. 
§ 75. Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
der Entscheidung bei dem Aufsichtsamte für Privatversicherung cchriftlich 
einzulegen und zu begründen. Der Rekurs gegen die nach § 67 Abs. 2 
oder nach § 69 Abs. 1 Satz 2 von der Aufsichtsbehörde getroffenen An- 
ordnungen sowie gegen die Entscheidung auf Stellung des Konkursantrages 
hat keine aufschiebende Wirkung. Von der Aufhebung der Eutscheidung 
auf Stellung des Konkursantrags hat das Aufsichtsamt für Privatver= 
sicherung dem Konkursgerichte Mitteilung zu machen. Das Konkursgericht 
hat das Verfahren einzustellen. 
An der Entscheidung über den Rekurs dürfen außer dem Vorsitzenden 
des Amtes Personen, die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt 
haben, nicht teilnehmen. 
Der Vorsitzende des Amtes ernennt einen ersten und einen zweiten 
Berichterstatter; ein Berichterstatter muß aus den richterlichen Beamten oder 
aus den Mitgliedern höchster Verwaltungsgerichtshöfe ernannt werden. 
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung der Beteiligten auf Grund 
mündlicher und öffentlicher Verhandlung. Die Oeffentlichkeit kann aus 
den Gründen des 8 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. 
§ 76. Gegen eine nach § 65 Abs. 2, § 67 Abs. 2 oder §8 98 
von dem Aufsichtsamte für Privatversicherung erlassene Strafandrohung 
steht den Beteiligten bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach der Zu- 
stellung die Beschwerde zu; über die Beschwerde entscheidet das Amt in der 
im § 73 bestimmten Besetzung. 
§ 77. Soweit in diesem Gesetz ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich 
zugelassen ist, steht den Beteiligten ein solches gegen Verfügungen oder 
Entscheidungen des Aufsichtsamts für Privatversicherung nicht zu. 
§ 78. Das Amt kann jeden ihm erforderlich erscheinenden Beweis 
erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen 
oder vernehmen lassen. 
§ 79. Die Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden sind ver- 
pflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des 
Amtes zu entsprechen. Die Ersuchen um eidliche Vernehmungen sind an 
die zur eidlichen Abhörung von Zeugen und Sachverständigen zuständigen 
Landesbehörden zu richten. Als Kosten der Rechtshilfe sind der ersuchten 
Behörde die im § 79 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten baren Aus- 
lagen zu erstatten. 
§ 80. Die Zahl und die Zuziehung der nichtständigen Mitglieder, 
die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Amtes sowie die 
Zusammensetzung des Versicherungsbeirats und die Zuziehung seiner Mit- 
glieder werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, 
durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats geregelt. 
Die Berordnung ist dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte 
zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
§ 81. Die Kosten des Aufsichtsamts für Privatversicherung und 
des Verfahrens vor dem Amte trägt das Reich.
	        
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