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VIII. Strafvorschriften.
6 105. Wer der Aussichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche An-
gaben macht, um die Zulassung einer Versicherungsunternehmung zum
Geschäftsbetriebe, die Verlängerung einer Zulassung oder die Genehmigung
zu einer Aenderung der Geschäftsunterlagen oder des Versicherungsbestandes
(6 14) zu erlangen, wird mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu
zwanzigtausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldbstrafe erkannt werden.
§ 106. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und zugleich mit
Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit einer dieser Strafen werden
die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs
sowie die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft anf Aktien oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn sie wissentlich
1. den Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über die Bildung
von Reserven zuwider eine Gewinnverteilung vorschlagen oder
zulassen;
2. den gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung und Buchung,
Verwaltung und Aufbewahrung der Prämienreserve (88 56 bis 61,
63, 99) zuwiderhandeln;
3. den satzungsmäßigen Vorschriften über die Anlegung von Geld-
beständen zuwiderhandeln.
§ 107. Sachverständige, welche die Berechnung der Prämienreserve
bei Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmungen zu prüfen
haben, werden, wenn sie die nach § 56 Abs. 2 unter der Vermögens-
ÜüÜbersicht abzugebende Erklärung wissentlich falsch abgeben, mit Gefängnis
und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldstrafe erkannt werden.
§& 108. Wer im Inlande das Bersicherungsgeschäft ohne die vor-
geschriebene Erlaubnis betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher im Inlande für eine
daselbst zum Geschäftsbetriebe nicht befugte Unternehmung einen Ber-
sicherungsvertrag als Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt oder den
Abschluß von Versicherungsverträgen geschäftsmößig vermittelt.
Die Vorschrift der Nr. 9 des § 360 des Strafgesetzbuchs ist, soweit
sie sich auf Versicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes bezieht,
aufgehoben.
§ 109. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden die Mitglieder des Borstandes
oder die Liquidatoren einer Bersicherungsgesellschaft auf Aktien, eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft
oder eines Vereins der im § 102 bezeichneten Art bestraft, wenn entgegen