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der Vorschrift des § 68 Abs. 2 der Aufsichtsbehörde eine der dort vor-
geschriebenen Anzeigen nicht gemacht worden ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
strafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die
Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist.
§ 110. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsrats oder
eines ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit werden, wenn sie absichtlich zum Nachteile des Vereins
handeln, mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend
Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf
die Geldstrafe erkannt werden.
§ 111. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsrats oder
eines ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zu-
gleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie
wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver-
mögensstand des Bereins oder in ihren VBorträgen vor dem obersten
Organe den Stand des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern.
Zugleich kann auf Berlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldstrafe erkannt werden.
§ 112. Die Vorschriften der §8 239 bis 241 der Konkursordnung
finden gegen die Mitglieder des Borstandes und die Liquidatoren eines Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, welcher seine Zahlungen eingestellt
hat oder Über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten
Handlungen begangen haben.
§ 113. Die Vorschriften der §8 106, 109 bis 112 finden auch
auf die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsrats oder ähnlichen
Organs sowie die Liquidatoren eins solchen Vereins Anwendung, der nach
§ 101 * Bersicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne dieses Ge-
setzes gilt.
IX. Schlußvorschriften.
§ 114. Zur Ausführung dieses Gesetzes kann der Bundesrat nach
Anhörung des Versicherungsbeirats Vorschriften erlassen. Er kann ins-
besondere Art und Form der Rechnungslegung der Unternehmungen regeln
und die näheren Voraussetzungen bestimmen, unter welchen ein Ber-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit als kleinerer Verein im Sinne des
§ 53 anzusehen ist.
§ 115. Der Vorstand einer Versicherungsunternehmung, deren Ge-
1) Betreffs der mit Krieg ervereinen verbundenen Sterbekaffen ogl. M.-Erl.
vom 19. Jetrelle 1908. (M.--Bl. S. 17.) ol