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schäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt,
hat den Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in deren Ge-
bieten sie Geschäfte betreiben will, bei der Eröffnung des Geschäftsbetriebs
hiervon Anzeige zu erstatten.
Jedes Versicherungsunternehmen hat in demjenigen Bundesstaat,
auf dessen Gebiet es seinen Betrieb erstreckt, ohne daß sein Sitz in diesem
Gebiete gelegen ist, auf Verlangen der Zentralbehörde dieses Staates
unter der Voraussetzung einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen, daß der
Geschäftsbetrieb in diesem Staate von einem solchen Umfang ist oder nach
dem Geschäftsplan von einem solchen Umfang werden soll, daß danach
die Bestellung eines Hauptbevollmächtigten sich rechtfertigt. Bestreitet das
Unternehmen das Vorhandensein dieser Voraussetzung, so entscheidet darlber
der Bundesrat auf Grund der ihm vorzulegenden Nachweise. Das Ver-
langen kann von den Zentralbehörden mehrerer Bundesstaaten zusammen
auf Bestellung eines gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten gerichtet
werden. Der Hauptbevollmächtigte muß seinen Wohnstz innerhalb des
betreffenden Bundesstaats bzw. der zusammengehenden Bundesstaaten
haben; er gilt als ermächtigt, die Unternehmung zu vertreten, insbesondere
die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern des Bundesstaats bzw.
der zusammengehenden Bundesstaaten und über daselbst belegene Grund-
stücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen und Ver-
fügungen für die Unternehmung in Empfang zu nehmen. Zum Abschlusse
der Lebensversicherungsverträge ist jedoch die vorausgegangene Genehmi-
gung der Zentralleitung der Unternehmung erforderlich, die in dem Ver-
trage zum Ausdrucke gebracht werden muß.
Für Klagen, die aus dem Versicherungsgeschäft innerhalb des
Bundesstaats bzw. der zusammengehenden Bundesstaaten gegen die Unter-
nehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig, wo der Hauptbevoll=
mächtigte seinen Wohnsitz hat. Dieser Gerichtsstand darf nicht vertrags-
mäßig ausgeschlossen werden.
§ 116. Unternehmungen, welche die Versicherung gegen Kursverluste
oder die Transportversicherung oder ausschließlich die Rückversicherung zum
Gegenstande haben, mit Ausnahme von Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit, bedürfeen keiner Zulassung. Sie unterliegen auch keiner behörd-
lichen Beaufsichtigung ihres Geschäftsbetriebs; der Bundesrat kann jedoch
anordnen, daß bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes auch auf solche Unter-
nehmungen Anwendung finden.
§ 117. Durch Beschluß des Bundesrats kann angeordnet werden:
1. daß die Vorschrift des § 6 Abs. 2 auch für andere als die dort
bezeichneten Verficherungszweige gilt;
2. daß für Bersicherungszweige, für welche die Vorschrift des § 6
Abs. 2 nicht gilt, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder
teilweise außer Anwendung bleiben.
§ 118. Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes
unterliegenden Unternehmungen find verpflichtet, dem Aufsichtsamte für
Privatversicherung die von diesem erforderten statistischen Nachweise über