Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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schäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, 
hat den Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in deren Ge- 
bieten sie Geschäfte betreiben will, bei der Eröffnung des Geschäftsbetriebs 
hiervon Anzeige zu erstatten. 
Jedes Versicherungsunternehmen hat in demjenigen Bundesstaat, 
auf dessen Gebiet es seinen Betrieb erstreckt, ohne daß sein Sitz in diesem 
Gebiete gelegen ist, auf Verlangen der Zentralbehörde dieses Staates 
unter der Voraussetzung einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen, daß der 
Geschäftsbetrieb in diesem Staate von einem solchen Umfang ist oder nach 
dem Geschäftsplan von einem solchen Umfang werden soll, daß danach 
die Bestellung eines Hauptbevollmächtigten sich rechtfertigt. Bestreitet das 
Unternehmen das Vorhandensein dieser Voraussetzung, so entscheidet darlber 
der Bundesrat auf Grund der ihm vorzulegenden Nachweise. Das Ver- 
langen kann von den Zentralbehörden mehrerer Bundesstaaten zusammen 
auf Bestellung eines gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten gerichtet 
werden. Der Hauptbevollmächtigte muß seinen Wohnstz innerhalb des 
betreffenden Bundesstaats bzw. der zusammengehenden Bundesstaaten 
haben; er gilt als ermächtigt, die Unternehmung zu vertreten, insbesondere 
die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern des Bundesstaats bzw. 
der zusammengehenden Bundesstaaten und über daselbst belegene Grund- 
stücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen und Ver- 
fügungen für die Unternehmung in Empfang zu nehmen. Zum Abschlusse 
der Lebensversicherungsverträge ist jedoch die vorausgegangene Genehmi- 
gung der Zentralleitung der Unternehmung erforderlich, die in dem Ver- 
trage zum Ausdrucke gebracht werden muß. 
Für Klagen, die aus dem Versicherungsgeschäft innerhalb des 
Bundesstaats bzw. der zusammengehenden Bundesstaaten gegen die Unter- 
nehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig, wo der Hauptbevoll= 
mächtigte seinen Wohnsitz hat. Dieser Gerichtsstand darf nicht vertrags- 
mäßig ausgeschlossen werden. 
§ 116. Unternehmungen, welche die Versicherung gegen Kursverluste 
oder die Transportversicherung oder ausschließlich die Rückversicherung zum 
Gegenstande haben, mit Ausnahme von Versicherungsvereinen auf Gegen- 
seitigkeit, bedürfeen keiner Zulassung. Sie unterliegen auch keiner behörd- 
lichen Beaufsichtigung ihres Geschäftsbetriebs; der Bundesrat kann jedoch 
anordnen, daß bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes auch auf solche Unter- 
nehmungen Anwendung finden. 
§ 117. Durch Beschluß des Bundesrats kann angeordnet werden: 
1. daß die Vorschrift des § 6 Abs. 2 auch für andere als die dort 
bezeichneten Verficherungszweige gilt; 
2. daß für Bersicherungszweige, für welche die Vorschrift des § 6 
Abs. 2 nicht gilt, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder 
teilweise außer Anwendung bleiben. 
§ 118. Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes 
unterliegenden Unternehmungen find verpflichtet, dem Aufsichtsamte für 
Privatversicherung die von diesem erforderten statistischen Nachweise über
	        
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