Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Ueber die hiernach zu erfordernden 
statistischen Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.1) 
§ 119. Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichtete#n. 
öffentlichen Versicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften dieses Ge- 
setzes nicht, sind jedoch verpflichtet, nach näherer Anordnung des Bundes- 
rats bestimmte statistische Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb an das 
Aufsichtsamt für Privatversicherung einzureichen. 
§ 120. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach 
denen der Betrieb bestimmter Bersicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten 
vorbehalten ist. 
§ 121. Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschrifien über 
die polizeiliche Ueberwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem 
Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen; dagegen werden 
aufgehoben die landesrechtlichen Vorschriften, welche den Abschluß von 
Feuerversicherungsgeschäften von einer vorgängigen polizeilichen Genehmi- 
gung abhängig machen, sowie die landesrechtlichen Vorschriften, durch 
welche der unmittelbare Abschluß von Feuerversicherungsverträgen mit 
solchen Vertretungen verboten wird, die sich nicht im Staatsgebiete befinden. 
Unberührt bleiben ferner die landesrechtlichen Vorschriften und die 
mit Landesbehörden getroffenen Bereinbarungen über die Verpflichtungen 
der Feuerversicherungsunternehmungen in bezug auf die Leistung von 
Abgaben für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuer- 
löschwesens oder zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und 
sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder 
ihrer Hinterbliebenen. 
Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, welche nach dem Stande 
vom 1. Januar 1901 Feuerversicherungsunternehmungen in einem Bundes- 
staate nach Landesrecht oder auf Grund von Bereinbarungen mit Landes- 
behörden hinsichtlich der Uebernahme gewisser Versicherungen obliegen, 
wenn die Unternehmung ihren Geschäftsbetrieb in dem Bundesstaate fort- 
setzt oder die Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erlangt. Die Er- 
füllung dieser Verpflichtungen wird von der Aufsichtsbehörde nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes überwacht. 
§ 122. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht die auf 
Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 
(RK.-G.-Bl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 
(R.-G.-Bl. S. 54) errichteten Kassen, die im § 75 Abs. 4 des Kranken- 
versicherungsgesetzes bezeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften 
errichteten Hilfskassen, die auf Grund der Gewerbeordnung von Innungen 
oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen sowie die auf 
Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen. 
§ 123. Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 findet auf Versicherungs- 
aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. 
§ 124. Die Aufsichtsbehörde kann für Vereine auf Gegenseitigkeit, 
1) Val. Verordnung, betr. das Lissae und den 52 des 
Kaiserl Ausichtsaous "i i 23. 1901. 
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