Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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die der Eintragungspflicht nicht unterliegen, hinsichtlich der Zulassung, der 
Geschäftsführung und der Rechnungslegung Abweichungen von den Vor- 
schriften der §8 11, 12, 55 bis 57 gestatten. 
Soweit die Abweichungen sich auf die Geschäftsführung und die 
Rechnungslegung beziehen, können sie insbesondere davon abhängig ge- 
macht werden, daß in mehrjährigen Zeiträumen auf Kosten des VBereins 
eine Prüfung des Geschäfisbetriebs und der Vermögenslage durch einen 
Sachverständigen vorgenommen und der Prüfungsbericht der Aufsichts- 
behörde eingereicht wird. 
125. Die Vorschriften des § 70, des § 98 Satz 1 und des 
§ 101 Abs. 3 treten mit dem 1. Juli 1901 in Kraft. 
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte werden die zur Beaufsichtigung von 
Verficherungsunternehmungen zuständigen Landesbehörden durch die Landes- 
regierungen bestimmt. 
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft 
tritt, mit Zustimmung des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung be- 
stimmt.)) 
Im Königreiche Bayern tritt das Gesetz, soweit es sich um das 
Immobiliarversicherungswesen handelt, nur mit Zustimmung der Königlich 
bayerischen Regierung in Kraft. 
Urkundlich rc. 
2a. Derordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten 
Dersicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901, vom 30. Juni 1901. 
(G.-S. S. 141.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver- 
ordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 139) was folgt: 
Gemäß § 125 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 wird die Beaufsichrigung 
der Bersicherungsunternehmungen, soweit sie nach § 2, § 3 Abs. 2 dieses 
Gesetzes durch Landesbehörden zu erfolgen hat, den Regierungspräsidenten, 
in deren Bezirken die Versicherungsunternehmungen ihren Sitz haben, 
übertragen. Für den Landespolizeibezirk Berlin tritt an die Stelle des 
Regierungspräsidenten der Polizeipräsident. 
Ferner wird auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1885 (G.-S. 
S. 127) bestimmt, dab in den Fällen des § 73 Abs. 1 des Reichsgesetzes 
über die privaten Bersicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 gegen 
Verfügungen der Regierungspräsidenten und des Polizeipräsidenten von 
Berlin innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte staitfindet. 
Urkundlich rc. 
2b. Ausführungsanweisung zu dem Gesetz über die privaten 
Dersicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901, vom 4. Mai 1902. 
(A.-Bl. S. 86.) 
1) Das Gesetz ist durch Kaiserliche Verordnung vom 24. November 1901. 
. Be 489) am 1. Januar 1902 in Kraft *“s
	        
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