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Artikel 7.
Betreffend Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht
ale.
n Abänderung der Vorschriften im § 59 Nr. 6 der Ei ordn werden
auch . einfachen 288 —— in Gnsn und Soich kur #i 9 n r
elassen, bei denen das Laufgewicht nicht mitte — 27
schneidek. ruht, die auf beiden Seiten einer entlan kale
* enben Hülse vorsteht, sondern die Skale selbst umsch Ler und an br ver- ver-
choben wird. agen dieser Art dürfen auch mehrere Laufgewichte und mebrere
Skalen haben.
Artikel 8.
Betreffend Eichung von selbsttätigen Registrierwagen.
die Vorschriften im § 63 Nr. 1 und 3 der Eichorduung werden wie folgt
* 1. di selbsttätigen Registrierwagen für stückige Materialien von mehr
6 500 Kilogramm Füllungsgewicht kuch eigentliche —5 auch
a16. Dezimal= oder Biicfnlsae ein. m muß nach Aufbrin
der m Last in g auf Empfindlichkeit und Richtigkeit den 1
uine solche Last iu befug aue Anforderungen des § 600 der Eich-
nung ge
2. Iur ela "*t t auch selbsttätige ½ rierwagen, die für eine
ößte ssige Last von 1 gramm bestimmt -
oe enhit d ai deren größte zulässige B
lsiung 200 ogramm und mehr in Abstufungen von ido
Kilogramm beträgt. n bezug auf die mê— und G
rie 8 die Abmessungen der Ausschnitte in der inneren Ei f-
e so
crp die Wase du 8 Kilogramm der zu # Kogramn,
r— 50
"r16 rurne- 7 d lbsttätige istrierwag
Ben Se- h. n * 1— r#mm berchr.
Die Fehler en dieser Wagen sollen kalsn n sein * die für gleich
große ergrenen Geipichtsreoistrierung vorgeschriebenen. fũr aleich
Artikel 9.
Zusatz zur Eichgebührentage.
tätige Re erwagen, bei denen die eigentliche Wage eine
s H#sttät #imal giütri 8
malwage ist, Und“ dieselben Gebühren zu erheben wie bei
ierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine gleicharmige Balken-
Artikel 10.
Betreffend Eichung von Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre
der Eisenbahnen.
zucher § 65 der Eichordnung wird durch die nachfolgenden Bestimmungen
Ab Stückgütern im tverk der
ollen em ? . SElssbeh#en
ll tl telle, etwa —
75• ##
2 #e- im Frachtverkehre der Eisen ahnem.
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age Nr###
größte W igkeit soll nicht weniger als 500 Kilogramm und
nicht mehr als Kilo guam alfsheragen.
a d e kund ue riften im § 65 Nr. 2, 3, 4 und 7 der