Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Poltzeibehärden zurückgebracht. Wenn sie denno e #ch wieder einfinden und 
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um zu supplizieren, so werden sie mit den vorerwähnten Gefängnis= oder Geld- 
strafen belegt. 
4. Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895. (G.S. S. 413.) (Auszug.) 
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer. 
§ 12. Zur Zahlung der Stempelsteuer find verpflichtet: 
a) bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, 
aufgenommenen Verhandlungen oder erteilten Ausfertigungen, 
Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen 
aller Art diejenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke 
aufgenommen oder erteilt sind; 
b) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche 
die Schriftstücke ausgestellt haben; 
e) bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Teilnehmer, inso- 
weit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthällt. 
Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen 
haftet jede einzelne als Gesamtschuldner. 
§ 17. Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Ent- 
richtung der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, 
welche dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, 
mindestens aber drei Mark beträgt. 
Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarisstelle 
„Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen 
Privatpersonen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden 
dürfen, so ist eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage des 
hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt. 
Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn: 
a) bei Auflassungserklärungen und Unschreibungsanträgen ein 
geringerer Wert angegeben wird, als der nach den Vorschriften 
der Tarifstelle „Kauf- und Tauschverträge“ bei der Versteuerung 
der Kaufverträge berechnete Betrag der von dem Erwerber über- 
nommenen Lasten und Leistungen mit Einschluß des Preises 
und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen; 
b) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine 
Urkunde über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche das- 
selbe nicht so enthält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich 
des Wertes der Gegenleistung verabredet ist, und einem ge- 
ringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich 
verabredeten Rechtsgeschäfis erfordern würde.
	        
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